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§ 1569 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
1Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. 2Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3189 m.W.v. 1. Januar 2008
Frühere Fassungen von § 1569 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3189 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1569 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1569 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1305 BGB Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen (vom 01.07.2024)
... die nicht wirksam Verheirateten seit weniger als drei Jahren getrennt leben, und 3. die §§ 1569 bis 1583 sowie 1585 bis 1586b, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit mindestens drei Jahren ...
§ 1318 BGB Folgen der Aufhebung (vom 01.09.2009)
... genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung. (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung 1. zugunsten eines Ehegatten, der bei ...
§ 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts
... den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b ...
Zitat in folgenden Normen
Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 324 ZPO Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
... bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Artikel 1 MindAuslEhG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... nicht wirksam Verheirateten seit weniger als drei Jahren getrennt leben, und 3. die §§ 1569 bis 1583 sowie 1585 bis 1586b, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit mindestens drei Jahren ...
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Artikel 1 UÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1569 wird wie folgt gefasst: § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung". ... a) Die Angabe zu § 1569 wird wie folgt gefasst: § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung". b) Nach der Angabe zu § 1578a wird ... oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit" ersetzt. 3. § 1569 wird wie folgt gefasst: § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung ... ersetzt. 3. § 1569 wird wie folgt gefasst: § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst ...
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