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§ 1570 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes



(1) 1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. 2Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 3Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.





 

Frühere Fassungen von § 1570 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
aktuell vorher 13.06.2007Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 9/04 - (zu § 1570 und § 1615l Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
vom 04.06.2007 BGBl. I S. 1032
aktuellvor 13.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1570 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1570 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1305 BGB Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen (vom 01.07.2024)
... Verheirateten seit weniger als drei Jahren getrennt leben, und 3. die §§ 1569 bis 1583 sowie 1585 bis 1586b, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit mindestens drei Jahren ...
§ 1318 BGB Folgen der Aufhebung (vom 01.09.2009)
... nach den Vorschriften über die Scheidung. (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung 1. zugunsten eines Ehegatten, der bei ...
§ 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (vom 01.01.2008)
... Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung ... (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt ... verlangen. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen ...
§ 1577 BGB Bedürftigkeit (vom 01.01.2008)
... Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und ...
§ 1578 BGB Maß des Unterhalts (vom 01.01.2008)
... 1574, 1575. (3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen ...
§ 1579 BGB Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit (vom 01.01.2008)
... der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, 2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft ...
§ 1586a BGB Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs (vom 01.01.2008)
... wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu ...
§ 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts
... hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b ...
 
Zitat in folgenden Normen

Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
§ 16 LPartG Nachpartnerschaftlicher Unterhalt (vom 01.01.2008)
... er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen ...

Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 324 ZPO Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
... bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente ...

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 1 LPartRÜG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend den §§ 1570 bis 1581 und 1583 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Bei der Ermittlung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 9/04 - (zu § 1570 und § 1615l Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1032
Entscheidung BVerfGE20070604
... Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Pflege oder Erziehung von Kindern in § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches einerseits und § 1615l Absatz 2 Satz 3 des ...

Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Artikel 1 MindAuslEhG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Verheirateten seit weniger als drei Jahren getrennt leben, und 3. die §§ 1569 bis 1583 sowie 1585 bis 1586b, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit mindestens drei Jahren ...

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Artikel 1 UÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften." 4. § 1570 wird wie folgt gefasst: „§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes ... Vorschriften." 4. § 1570 wird wie folgt gefasst: „§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem ... der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,". c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ...
Artikel 2 UÄndG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."  ...