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§ 1578 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1578 Maß des Unterhalts
(1) 1Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. 2Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3189 m.W.v. 1. Januar 2008
Frühere Fassungen von § 1578 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3189 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1578 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1578 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1305 BGB Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen (vom 01.07.2024)
... Verheirateten seit weniger als drei Jahren getrennt leben, und 3. die §§ 1569 bis 1583 sowie 1585 bis 1586b, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit mindestens drei Jahren ...
§ 1318 BGB Folgen der Aufhebung (vom 01.09.2009)
... nach den Vorschriften über die Scheidung. (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung 1. zugunsten eines Ehegatten, der bei ...
§ 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (vom 01.01.2008)
... Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt ( § 1578 ) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 ...
§ 1577 BGB Bedürftigkeit (vom 01.01.2008)
... sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt ( §§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind ...
§ 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts
... hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b ...
Zitat in folgenden Normen
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
§ 16 LPartG Nachpartnerschaftlicher Unterhalt (vom 01.01.2008)
... gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen ...
Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 324 ZPO Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
... bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente ...
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 1 LPartRÜG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend den §§ 1570 bis 1581 und 1583 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Bei der Ermittlung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Artikel 1 MindAuslEhG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Verheirateten seit weniger als drei Jahren getrennt leben, und 3. die §§ 1569 bis 1583 sowie 1585 bis 1586b, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit mindestens drei Jahren ...
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Artikel 1 UÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 7. In § 1577 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe (§ 1578 )" durch die Angabe (§§ 1578 und 1578b)" ersetzt. 8. § ... 1577 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe (§ 1578)" durch die Angabe (§§ 1578 und 1578b)" ersetzt. 8. § 1578 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ... durch die Angabe (§§ 1578 und 1578b)" ersetzt. 8. § 1578 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich ...
Artikel 2 UÄndG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." ...
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