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§ 157 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 157 Medialeistungen


§ 157 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Fernsehveranstalter können bis zu 40 Prozent ihrer Abgaben nach den §§ 154, 155 und 156 Absatz 1 und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Medialeistungen) erbringen. 2Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um die Hälfte überschreiten.



 

Zitierungen von § 157 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 157 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 451
§ 150 FFG Übergangsregelungen
... bezieht. (8) Wurden bis zum 31. Dezember 2024 nicht alle Medialeistungen nach § 157 des Filmförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung vergeben, werden diese nach den Vorschriften ...