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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben
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§ 157 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); aufgehoben durch § 152 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 451
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 157 Medialeistungen
§ 157 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Fernsehveranstalter können bis zu 40 Prozent ihrer Abgaben nach den §§ 154, 155 und 156 Absatz 1 und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Medialeistungen) erbringen. 2Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um die Hälfte überschreiten.
Zitierungen von § 157 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 157 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 451
§ 150 FFG Übergangsregelungen
... bezieht. (8) Wurden bis zum 31. Dezember 2024 nicht alle Medialeistungen nach § 157 des Filmförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung vergeben, werden diese nach den Vorschriften ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/157_FFG_2016.htm