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§ 157 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 157 Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste
(1) 1Die Bundesnetzagentur überwacht in regelmäßigen Abständen die Verfügbarkeit eines Mindestangebots gemäß Absatz 2. 2Sie berücksichtigt hierbei die Ergebnisse der Erhebungen der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß den §§ 80, 81 und 84. 3Die Bundesnetzagentur berichtet in dem Jahresbericht nach § 196 über die Ergebnisse der Überwachung nach Satz 1.
(2) Mindestens verfügbar sein müssen Sprachkommunikationsdienste sowie ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne des Absatzes 3, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort.
(3) 1In einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die des Einvernehmens mit dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages bedarf, wird mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt, welche Anforderungen ein Internetzugangsdienst sowie ein Sprachkommunikationsdienst nach Absatz 2 erfüllen müssen. 2Bei der Festlegung der Anforderungen an den Internetzugangsdienst nach Satz 1 werden insbesondere die von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzte Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz sowie weitere nationale Gegebenheiten, wie die Auswirkungen der festgelegten Qualität auf Anreize zum privatwirtschaftlichen Breitbandausbau und zu Breitbandfördermaßnahmen, berücksichtigt. 3Der Internetzugangsdienst muss stets mindestens die in Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Dienste, Teleheimarbeit einschließlich Verschlüsselungsverfahren im üblichen Umfang und eine für Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten ermöglichen. 4Die nach Satz 1 festzulegende Uploadrate und Latenz können niedriger, als die von 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Werte sein, wenn tatsächlich nachgewiesen ist, dass die in Satz 3 genannten Dienste auch bei geringeren Vorgaben beim Endnutzer funktionieren. 5In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können kürzere als die in § 160 und § 161 genannten Fristen festgelegt werden, wenn durch eine Digitalisierung der Verfahrensabläufe eine Beschleunigung erreicht werden konnte.
(4) 1Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung zu erlassen. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die festgelegten Anforderungen jährlich zu überprüfen. 3Über das Ergebnis unterrichtet es den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages.
(5) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Absatz 3 sowie die Pflichten nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 2Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und mit dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages und der Zustimmung des Bunderates. 3Das Ergebnis des Prüfberichts der Bundesnetzagentur nach Absatz 4 bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und mit dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1982 m.W.v. 29. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 157 TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.06.2021 | Artikel 13 Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1982 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 157 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 157 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 156 TKG Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
... Anspruch auf Versorgung mit den von der Verpflichtung umfassten Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 , einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches ... Informationen über ihre Leistungen bei der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 mitzuteilen. Dabei werden die Parameter, Definitionen und Messverfahren für die ... Auf Antrag eines Verbrauchers kann die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß § 157 Absatz 2 auf Sprachkommunikationsdienste beschränkt ...
§ 158 TKG Erschwinglichkeit der Telekommunikationsdienste
... Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 , einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches ... über die Ermittlung erschwinglicher Preise für Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 , einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches ... überwacht die Entwicklung und Höhe der Preise für Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 , einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches ...
§ 159 TKG Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
... Anbieter, der auf dem sachlichen Markt der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig ist, ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass die ... ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach den §§ 157 und 158 erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der ...
§ 160 TKG Feststellung der Unterversorgung
... Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Überwachung gemäß § 157 Absatz 1 und § 158 Absatz 2 fest, dass einer der nachfolgenden Umstände vorliegt, so ... diese Feststellung: 1. eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 wird weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit angemessen, ausreichend oder nach § 158 ... 2. es ist zu besorgen, dass eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 zukünftig nicht mehr gewährleistet sein wird. Die Bundenetzagentur ... umfassten Gebiet einen tatsächlichen Bedarf für eine Versorgung mit den nach § 157 Absatz 2 mindestens verfügbaren Telekommunikationsdiensten fest, kündigt sie mit der ... der Bundesnetzagentur zusagt, sich zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 ohne Ausgleich nach § 162 zu ...
§ 161 TKG Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
... durch die Bundesnetzagentur geeignet, die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 zu gewährleisten, kann die Bundesnetzagentur die Verpflichtungszusage ... 3. die Bundesnetzagentur die Anforderungen an die Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 3 oder § 158 Absatz 1 ändert oder 4. die Verfügung auf ... kommenden Unternehmen eines oder mehrere dieser Unternehmen, Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein ... für die Erbringung der von der Verpflichtung umfassten Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 zu beginnen und diese Telekommunikationsdienste innerhalb einer von der Bundesnetzagentur ... der betreffenden Anschlüsse betreiben und die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 auf kosteneffiziente Weise erbringen können. Die Bundesnetzagentur kann die ... Bundesnetzagentur kann die Erbringung der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 für mehrere Gebiete anordnen. Das Verfahren zur Verpflichtung des geeigneten ... Mitnutzung bereits vorhandener Telekommunikationslinien anzuschließen und mit Diensten nach § 157 Absatz 2 zu versorgen, wenn dies zumutbar ist. Die Feststellung einer Unterversorgung nach § ... Änderungen, die sich auf die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 auswirken können, haben Diensteverpflichtete der Bundesnetzagentur ...
§ 162 TKG Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
... ein Defizit bei der Erbringung der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 entsteht, auf begründeten Antrag nach Maßgabe der folgenden ... der Nettokosten für die verpflichtende Erbringung der Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 als Differenz zwischen den Nettokosten des Diensteverpflichteten für ...
§ 163 TKG Umlageverfahren
... § 162 für die Erbringung der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1, trägt jedes Unternehmen, das nach § 159 verpflichtet ist, zu ... Umsätze auf dem sachlich relevanten Markt der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 jeweils auf Verlangen jährlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, kann die ... § 162 berechneten Nettokosten für die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 angegeben und die von allen beteiligten Unternehmen geleisteten Abgaben ...
§ 195 TKG Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten
... auch zu der Entwicklung und der Höhe der Endnutzerpreise der Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 sowie zu der Verfügbarkeit des Mindestangebots an diesen Diensten Stellung zu nehmen. (2) ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV)V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 880
Universaldienst-Übertragungsverordnung (UDÜV)V. v. 01.12.2021 BAnz AT 02.12.2021 V1
Zitat in folgenden Normen
TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV)
V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 880
§ 2 TKMV Anforderungen an den Internetzugangsdienst
... Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches ...
§ 3 TKMV Anforderungen an den Sprachkommunikationsdienst
... für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches ...
Universaldienst-Übertragungsverordnung (UDÜV)
V. v. 01.12.2021 BAnz AT 02.12.2021 V1
§ 1 UDÜV Übertragung der Befugnisse und Pflichten nach § 157 Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes
... Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 157 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Pflichten nach § 157 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes werden auf die ... Rechtsverordnung nach § 157 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Pflichten nach § 157 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes werden auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Artikel 13 TTDSGEG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... „Absatz 1 Nummer 2 bis 4" die Angabe „und 6" eingefügt. 5. § 157 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ohne" ...
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