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§ 157b - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 157b Anwendungsvorschrift



§ 154 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschrift nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 157b StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2009Artikel 14 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
vom 16.07.2009 BGBl. I S. 1959

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 157b StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 157b StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 14 BürgEntlG-KV Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 157a folgende Angabe eingefügt: „§ 157b Anwendungsvorschrift". 2. § 154 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt ... b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 3. Nach § 157a wird folgender § 157b eingefügt: „§ 157b Anwendungsvorschrift § 154 Absatz ... 3. Nach § 157a wird folgender § 157b eingefügt: „§ 157b Anwendungsvorschrift § 154 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels ...

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 5 3. BükrEG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 157b folgende Angabe eingefügt: „§ 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 ... 2 wird das Wort „sieben" durch das Wort „sechs" ersetzt. 6. Nach § 157b wird folgender § 157c eingefügt: „§ 157c Anwendungsvorschrift zu ...