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§ 1585c - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt



1Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. 2Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. 3§ 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.



 
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Frühere Fassungen von § 1585c BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3189

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1585c BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1585c BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1305 BGB Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen (vom 01.07.2024)
... weniger als drei Jahren getrennt leben, und 3. die §§ 1569 bis 1583 sowie 1585 bis 1586b, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit mindestens drei Jahren getrennt leben oder ...
§ 1318 BGB Folgen der Aufhebung (vom 01.09.2009)
... nach den Vorschriften über die Scheidung. (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung 1. zugunsten eines Ehegatten, der bei ...
§ 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts
... hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b ...
 
Zitat in folgenden Normen

Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
§ 16 LPartG Nachpartnerschaftlicher Unterhalt (vom 01.01.2008)
... gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen ...

Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 324 ZPO Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
... bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente ...

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 1 LPartRÜG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend den §§ 1570 bis 1581 und 1583 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Bei der Ermittlung des Unterhalts des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Artikel 1 MindAuslEhG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... als drei Jahren getrennt leben, und 3. die §§ 1569 bis 1583 sowie 1585 bis 1586b, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit mindestens drei Jahren getrennt leben oder ...

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Artikel 1 UÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern." 13. Dem § 1585c werden die folgenden Sätze angefügt: „Eine Vereinbarung, die vor der ...
Artikel 2 UÄndG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."  ...