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§ 158 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 158 Organisation des Abwicklungskollegiums
§ 158 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Abwicklungsbehörde führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium. 2In dieser Eigenschaft muss sie
- 1.
- nach Konsultation der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums schriftlich festlegen;
- 2.
- sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums koordinieren;
- 3.
- Sitzungen des Abwicklungskollegiums einberufen und dessen Mitglieder vorab umfassend über die Einberufung der Sitzungen, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen informieren;
- 4.
- den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitteilen, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können;
- 5.
- darüber entscheiden, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter, insbesondere den möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittstaaten, Rechnung zu tragen hat;
- 6.
- alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die in den betreffenden Sitzungen getroffenen Entscheidungen und erzielten Ergebnisse informieren.
(2) 1Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums müssen um Teilnahme an den Sitzungen ersuchen. 2Die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit einem Unternehmen der Gruppe stehen, das sich in ihrem Rechtsraum befindet.
(3) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums arbeiten eng zusammen.
Zitierungen von § 158 SAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 158 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 156 SAG Abwicklungskollegium (vom 15.12.2023)
... eine andere Gruppe oder ein anderes Kollegium die in Absatz 1 und in den §§ 157 und 158 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnimmt und alle in Absatz 1 und in den §§ 157 und ... genannten Funktionen und Aufgaben wahrnimmt und alle in Absatz 1 und in den §§ 157 und 158 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die ...
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