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§ 158c - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 158c Vergütung; Kosten
(1) 1Der Verfahrensbeistand erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 690 Euro. 2Bestellt das Gericht denselben Verfahrensbeistand für mehrere in demselben Haushalt lebende Kinder, erhält er ab dem zweiten Kind jeweils eine Pauschale in Höhe von 555 Euro.
(2) 1Dem Verfahrensbeistand sind die Kosten für die Beauftragung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers zu ersetzen, wenn das Gericht die Zuziehung nach § 158b Absatz 2 gestattet hat. 2Die Höhe der zu ersetzenden Kosten ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt. 3Im Übrigen deckt die Vergütung alle weiteren Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandenen Aufwendungen ab.
(3) 1Vergütung und Aufwendungsersatz sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. 2Der Vergütungsanspruch und der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht geltend gemacht werden. 3§ 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) G. v. 7. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 109 m.W.v. 11. April 2025
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Frühere Fassungen von § 158c FamFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.04.2025 | Artikel 2 Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) vom 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 4 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 5 Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 BGBl. I S. 1810 |
aktuell | vor 01.07.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 158c FamFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 158c FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 174 FamFG Verfahrensbeistand (vom 01.07.2021)
... sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten ...
§ 191 FamFG Verfahrensbeistand (vom 01.07.2021)
... sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten ...
§ 493 FamFG Übergangsvorschriften (vom 11.04.2025)
... Verfahrensbeistandschaften, die bis einschließlich 10. April 2025 angeordnet wurden, ist § 158c Absatz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist § 158c Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter ... 10. April 2025 angeordnet wurden, ist § 158c Absatz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist § 158c Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (5) Wenn Betreuung oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Artikel 5 StGBuaÄndG 2021 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... § 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands § 158c Vergütung; Kosten". 2. § 68 wird wie folgt geändert: a) ... 3. Die §§ 158 und 159 werden durch die folgenden §§ 158 bis 159 ersetzt: „§ 158 Bestellung des Verfahrensbeistands (1) ... einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes. § 158c Vergütung; Kosten (1) Führt der Verfahrensbeistand die ... 4. § 174 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend." 5. § 191 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... 5. § 191 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend." 6. Dem § 493 wird folgender Absatz 4 angefügt: ...
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 4 GüZustAnpG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... durch die Angabe „184i bis 184l" ersetzt. 3. § 158c Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend ...
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Artikel 2 KostBRÄG 2025 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 158b und 158c werden wie folgt gefasst: „§ 158b Aufgaben und Rechtsstellung des ... einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes. § 158c Vergütung; Kosten (1) Der Verfahrensbeistand erhält für die Wahrnehmung ... Verfahrensbeistandschaften, die bis einschließlich 10. April 2025 angeordnet wurden, ist § 158c Absatz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist § 158c Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter ... 10. April 2025 angeordnet wurden, ist § 158c Absatz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist § 158c Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden." ...
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