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§ 15 - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 15 Förderungsdauer
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) 1Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet. 2Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. 3Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) 1Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
- 1.
- aus schwerwiegenden Gründen,
- 2.
- infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
- 3.
- infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
- a)
- der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
- b)
- der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
- c)
- der Studentenwerke und
- d)
- der Länder,
- 4.
- infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung,
- 5.
- infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
(4) 1Ausbildungsförderung wird Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nach Ablauf der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 für ein weiteres sich unmittelbar anschließendes Semester gewährt (Flexibilitätssemester), wenn die Auszubildenden noch kein Flexibilitätssemester für einen früheren Ausbildungsabschnitt in Anspruch genommen haben. 2Werden während eines Flexibilitätssemesters eingetretene Umstände im Sinne von Absatz 3 Satz 1 geltend gemacht, wird nach Ablauf des Flexibilitätssemesters für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet.
(5) 1Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. 2Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 249 m.W.v. 25. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 15 BAföG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2024 | Artikel 1 Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249 |
aktuell vorher | 26.10.2022 | Artikel 1 Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG) vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1796 |
aktuell vorher | 22.07.2022 | Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022 BGBl. I S. 1150 |
aktuell vorher | 16.07.2019 | Artikel 1 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1048 |
aktuell | vor 16.07.2019 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 15 BAföG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAföG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5a BAföG Unberücksichtigte Ausbildungszeiten (vom 25.07.2024)
... Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 oder 4 erreicht würde, verlängert sich diese um die im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, ...
§ 7 BAföG Erstausbildung, weitere Ausbildung (vom 25.07.2024)
... Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 oder 4 verlängerten Förderungsdauer. (1b) Für einen Studiengang, der ...
§ 17 BAföG Förderungsarten (vom 25.07.2024)
... notwendige Studiengebühren, 2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, 3. für den ... nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 in den Fällen des § 15 Absatz 5. Nummer 2 gilt nicht, wenn der ... nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 in den Fällen des § 15 Absatz 5 . Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund ... 14b. Satz 1 Nummer 2 gilt auch nicht für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 oder 4 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet ...
§ 47 BAföG Auskunftspflichten (vom 25.07.2024)
... Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Abs. 3, § 15 Absatz 5 sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und ...
§ 48 BAföG Mitwirkung von Ausbildungsstätten (vom 05.04.2017)
... die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 ...
§ 59 BAföG Verordnungsermächtigung für Fälle bundesweiter Notlagen (vom 26.10.2022)
... nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und den §§ 7, 10, 11 und 15 Absatz 2 Satz 1 und nach § 48 nicht anzuwenden sind. (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ...
§ 66a BAföG Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung (vom 25.07.2024)
... Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ... für den laufenden Ausbildungsabschnitt vor dem 25. Juli 2024 endet, ist § 15 für diesen Ausbildungsabschnitt in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ... Satz 1 gilt nicht für Auszubildende, die am 25. Juli 2024 Förderung nach § 15 Absatz 3 beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil über ihren Antrag auf Förderung nach ... 3 beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil über ihren Antrag auf Förderung nach § 15 Absatz 3 noch nicht entschieden worden ist. (8) Für Auszubildende an Höheren ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1796
Artikel 1 28. BAföGÄndG
... die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt." 2. § 15 Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Ausbildungsförderung wird ... nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und den §§ 7, 10, 11 und 15 Absatz 2 Satz 1 und nach § 48 nicht anzuwenden sind. (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ...
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Artikel 1 29. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... die Wörter „oder die Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 oder 4" eingefügt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) ... 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 4 wird nach der Angabe „ § 15 Absatz 3" die Angabe „oder 4" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie ... In Satz 3 wird die Angabe „28" durch die Angabe „35" ersetzt. 5. § 15 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ... nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 in den Fällen des § 15 Absatz 5." b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 in den Fällen des § 15 Absatz 5 ." b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Satz 1 gilt nicht ... „Satz 1 Nummer 2 gilt auch nicht für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 oder 4 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird." 7. Dem ... b) Absatz 3 wird aufgehoben. 14. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 15 Absatz 3a" durch die Angabe „§ 15 Absatz 5" ersetzt. 15. § 55 ... § 47 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3a" durch die Angabe „ § 15 Absatz 5" ersetzt. 15. § 55 wird wie folgt geändert: a) ... für den laufenden Ausbildungsabschnitt vor dem 25. Juli 2024 endet, ist § 15 für diesen Ausbildungsabschnitt in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ... anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Auszubildende, die am 25. Juli 2024 Förderung nach § 15 Absatz 3 beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil über ihren Antrag auf Förderung nach ... 3 beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil über ihren Antrag auf Förderung nach § 15 Absatz 3 noch nicht entschieden worden ist." e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ...
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 26. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... durch das Wort „förderungsberechtigt" ersetzt. 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ... Fassung weiter anzuwenden. (2) Die §§ 2, 7, 10, 11, 12, 13, 13a, 14b, 15 , 17 Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 in der durch ... Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § ...
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
Artikel 1 27. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer." 3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt ... 1 wird die Angabe „150" durch die Angabe „160" ersetzt. 8. In § 15 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Nummer 1, 3 oder 5" durch die Wörter ...
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 1 22. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird." ... 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach der Angabe § 15 Abs. 3" die Wörter oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 18 KFürsV Gegenstand der Förderung (vom 21.12.2007)
... die Förderung einer Teilnahme am Fernunterricht sind die §§ 3 und 15 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei Waisen sind auch sonstige Maßnahmen zur Vermittlung ...
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