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Artikel 15 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
Artikel 15 Änderung der Soldatenvergütungsverordnung
§ 2 der Soldatenvergütungsverordnung vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 874), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „24,47 Euro" durch die Angabe „25,20 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „48,95 Euro" durch die Angabe „50,41 Euro" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „34,26 Euro" durch die Angabe „35,28 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „68,51 Euro" durch die Angabe „70,56 Euro" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 15 BBVAnpG 2018/2019/2020
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 BBVAnpG 2018/2019/2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpG 2018/2019/2020 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 16 BBVAnpG 2018/2019/2020 Weitere Änderung der Soldatenvergütungsverordnung
... 2 der Soldatenvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 ...
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