§ 15 Implantologische Leistungen
- 1.
- größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in
- a)
- Tumoroperationen,
- b)
- Entzündungen des Kiefers,
- c)
- Operationen infolge großer Zysten,
- d)
- Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
- e)
- angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder
- f)
- Unfällen,
- 2.
- dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
- 3.
- generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,
- 4.
- nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder
- 5.
- implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
2Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig.
3Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixierung der Prothese.
4Zahnlos im Sinne der Verordnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.
(2)
1Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig.
2Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§
4 und
9 der
Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.
(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des §
16 stets beihilfefähig.
Frühere Fassungen von § 15 BBhV
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interne Verweise§ 16 BBhV Auslagen, Material- und Laborkosten (vom 01.01.2021) ... sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 . (2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV ... Rechtsgrundlage." 4. § 14 Satz 4 wird aufgehoben. 5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Aufwendungen für implantologische ... wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4." 7. § 18 wird wie folgt geändert: ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 15 Implantologische ... a) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 15 Implantologische Leistungen § 15a Kieferorthopädische Leistungen ... 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „begründeten" gestrichen. 7. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15b ersetzt: „§ 15 ... gestrichen. 7. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15b ersetzt: „§ 15 Implantologische Leistungen (1) ... 7. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15b ersetzt: „§ 15 Implantologische Leistungen (1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach ...
Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
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