§ 15 Freistellung, Anrechnung
(1) 1Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. 2Sie haben Auszubildende freizustellen
- 1.
- für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
- 2.
- an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
- 3.
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
- 4.
- für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
- 5.
- an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
3Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.
(2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet
- 1.
- die Berufsschulunterrichtszeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte,
- 2.
- Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
- 3.
- Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
- 4.
- die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte und
- 5.
- die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
Frühere Fassungen von § 15 BBiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 19 BBiG Fortzahlung der Vergütung (vom 01.01.2020) ... ist die Vergütung auch zu zahlen 1. für die Zeit der Freistellung ( § 15 ), 2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie a) sich für die ...
§ 26 BBiG Andere Vertragsverhältnisse (vom 01.08.2024) ... ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, ...
§ 101 BBiG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2024) ... Verrichtung überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht dient, 5. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Auszubildende beschäftigt oder nicht freistellt, 6. entgegen § 18 Absatz 3 ...
Zitat in folgenden NormenSeearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... Unterabschnitt 3 Pflichten der Ausbildenden § 14 Berufsausbildung § 15 Freistellung, Anrechnung § 16 Zeugnis Unterabschnitt 4 ... die Wörter „und Fachliteratur" eingefügt. 8b. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Freistellung, Anrechnung (1) ... eingefügt. 8b. § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Freistellung, Anrechnung (1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr ... ersetzt. 13. In § 26 werden die Wörter „§§ 10 bis 23 und 25" durch die Wörter „§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 ... Wörter „§§ 10 bis 23 und 25" durch die Wörter „§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25" ersetzt. ... geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Auszubildende beschäftigt oder nicht freistellt,". bb) Nach Nummer 4 wird ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSchiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
§ 4a SMAusbV Berufsausbildungsverhältnis (vom 01.12.2006) ... des Berufsbildungsgesetzes über Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 10 bis 15 , 17 bis 19 und 21 bis 23) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet. (2) Das ...
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