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§ 15 - BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
§ 15 Auskunftsanspruch
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Dokumente zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der Beihilfeberechtigung erforderlich ist. 2Dies gilt entsprechend für die spätere Überprüfung der Beihilfegewährung sowie für eine etwaige Evaluierung des Beihilfesystems nach § 26. 3Die entsprechenden Unterlagen sind von dem antragstellenden Unternehmen mindestens zehn Jahre aufzubewahren; längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt. 4Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe von § 24.
(2) Das antragstellende Unternehmen muss in dem Beihilfeantrag sein Einverständnis erklären, dass
- 1.
- die zuständige Behörde die im Bewilligungsverfahren erhaltenen Angaben und Daten im Rahmen der Berichterstattungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission mitteilt,
- 2.
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall den Namen des antragstellenden Unternehmens sowie Höhe und Zweck der Beihilfe mitteilt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt,
- 3.
- das statistische Amt des jeweiligen Landes zur Prüfung der Sektorzuordnung nach § 5 die Klassifizierung des antragstellenden Unternehmens und seiner Betriebsstätten an die zuständige Behörde übermittelt und
- 4.
- die zuständige Behörde die im Antrag angegebenen Daten und die gewährten Beihilfen zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständigen Finanzbehörden übermitteln kann.
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Zitierungen von § 15 BECV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BECV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BECV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 BECV Vertraulichkeit
... durch die zuständige Behörde unbeschadet der Berechtigung zur Auskunftserteilung nach § 15 vertraulich zu ...
Zitat in folgenden Normen
BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)
V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 29; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 10 BEDV Anwendbare Regelungen
... Für das Kompensationsverfahren und die Evaluierung nach § 11 gelten § 15 Absatz 1 und § 17 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung entsprechend. (2) Für die ...
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