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§ 15 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)
§ 15 Ausweispflicht und Belehrung
(1) Der Prüfling hat sich hinsichtlich seiner Person auszuweisen.
(2) Der Prüfling ist vor der Prüfung über Folgendes zu belehren:
- 1.
- den Prüfungsablauf,
- 2.
- die für die Prüfung zur Verfügung stehende Zeit,
- 3.
- die für die Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel,
- 4.
- die Folgen von Täuschungshandlungen bei der Prüfung,
- 5.
- die Folgen von Ordnungsverstößen während der Prüfung,
- 6.
- die Folgen eines Rücktritts von der Prüfung und
- 7.
- die Folgen einer Nichtteilnahme an der Prüfung.
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