(1)
1Die Steuerschuldner nach
§ 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben.
2In begründeten Fällen kann das Hauptzollamt die Frist bis zum zehnten Tag des folgenden Monats verlängern.
3Der Steuerschuldner nach
§ 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative hat in der Steuererklärung auch das Bier anzugeben, das in einem Monat ohne Steuerentstehung zum Verbrauch entnommen, aus dem Steuerlager entfernt oder in das Steuerlager zurückgenommen wurde.
4In der Steuererklärung ist das Bier nach Menge und Steuerklassen aufzugliedern.
5Werden für Bier der gleichen Steuerklasse unterschiedliche Steuersätze geltend gemacht, so sind die Mengen innerhalb der Steuerklassen nach Steuersätzen aufzugliedern.
6Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 29 BierStG Durchführung (vom 06.12.2024) ... 4 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis, 11. Vorschriften zu § 15 zu erlassen, insbesondere die Steuerfestsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres, die ...
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 31 BierStV Steuererklärung, Steueranmeldung (vom 01.05.2023) ... Steuererklärungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben. ... Für die Abgabe der Jahressteuererklärung und die Entrichtung der Steuer gilt § 15 Absatz 1 des Gesetzes mit der Maßgabe, dass die im Kalenderjahr entstandene Steuer bis zum 7. Januar ... des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam. (3) Steueranmeldungen nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das Hauptzollamt ... gilt in diesen Fällen § 15 Absatz 1 Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1 Satz 6 des Gesetzes entsprechend. (4) Das Hauptzollamt überprüft die ...
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090