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§ 15 - Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1154 (Nr. 26)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 404-33-1 Nebengesetze zum Familienrecht
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 404-33-1 Nebengesetze zum Familienrecht
§ 15 Übergangsvorschrift zu § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes
Abweichend von § 7 kann die Stammbehörde Antragsteller nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes auch dann registrieren, wenn diese ihre Sachkunde durch die Vorlage von Unterlagen nachweisen können, die den Erwerb von Kenntnissen belegen, die nach Inhalt und Umfang den in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den in der Anlage vorgesehenen Modulen genannten Voraussetzungen des Sachkundelehrgangs im Wesentlichen entsprechen.
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