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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 15 - Floristen-Ausbildungsverordnung (FloristAusbV)
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Herstellen floraler Werkstücke" mit 20 Prozent,
- 2.
- „Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte" mit 40 Prozent,
- 3.
- „Angewandte Technologie" mit 15 Prozent,
- 4.
- „Warenwirtschaft" mit 15 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
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