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§ 15 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396
Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 15 Mittel für die Öko-Regelungen
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Beträge nach § 19 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes werden für jedes der Jahre 2023 bis 2026 um einen Anrechnungsbetrag im Sinne des § 34 Absatz 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Höhe von 2 Prozent des Betrags verringert, der nach der in § 1 genannten Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.
(2) Die indikative Mittelzuweisung für jede in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung ist für jedes der in Absatz 1 genannten Antragsjahre in Anlage 3 festgesetzt.
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Zitierungen von § 15 GAPDZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPDZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Artikel 1 2. GAPKondVÄndV
... GLÖZ-Standards § 14 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern § 15 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässern § 16 Bodenbearbeitung zur ... Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 16" ersetzt. 9. In § 15 wird in der Überschrift das Wort „Wasserläufen" durch das Wort ...
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