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§ 15 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

§ 15 Mittel für die Öko-Regelungen



(1) Die Beträge nach § 19 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes werden für jedes der Jahre 2023 bis 2026 um einen Anrechnungsbetrag im Sinne des § 34 Absatz 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Höhe von 2 Prozent des Betrags verringert, der nach der in § 1 genannten Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.

(2) Die indikative Mittelzuweisung für jede in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung ist für jedes der in Absatz 1 genannten Antragsjahre in Anlage 3 festgesetzt.

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Zitierungen von § 15 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 GAPDZV (zu § 15 Absatz 2) Indikative Mittelzuweisungen in Euro für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen (vom 08.12.2023)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Artikel 1 2. GAPKondVÄndV
... GLÖZ-Standards § 14 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern § 15 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässern § 16 Bodenbearbeitung zur ... Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 16" ersetzt. 9. In § 15 wird in der Überschrift das Wort „Wasserläufen" durch das Wort ...