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§ 15 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 15 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässern



(1) 1Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands von 3 Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante, nicht angewendet werden. 2Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. 3Landesrechtliche Regelungen bezüglich der Festlegung der Böschungsoberkante oder Uferlinie gelten fort.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, soweit diese nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind. 2Die Landesregierungen können in Gebieten, in denen die landwirtschaftlichen Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, durch Rechtsverordnung den Abstand nach Absatz 1 Satz 1 verringern, sofern dies für diese Gebiete entsprechend begründet ist.





 

Frühere Fassungen von § 15 GAPKondV

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aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417

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