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§ 15 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 15 Entwertung von Zuschlägen
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag,
- 1.
- soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
- 2.
- wenn der Bieter von seinem Recht, einen Zuschlag zurückzugeben, Gebrauch gemacht hat,
- 3.
- soweit die ausschreibende Stelle den Zuschlag zurücknimmt oder widerruft oder
- 4.
- wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundliegende Zuschlag entwertet.
Zitierungen von § 15 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 GEEV Pönalen
... 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Windenergieanlage an Land nach § 15 entwertet werden oder 2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als 24 Monate nach der ... mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 15 entwertet werden. (5) Die Höhe der Pönale nach Absatz 4 berechnet sich aus ...
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