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§ 15 - Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.
(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.
Zitierungen von § 15 GKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 4 KapMuGRG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... schuldet der Anmelder." b) In dem neuen Satz 3 werden die Angabe „§ 15 " durch die Angabe „§ 20" und das Wort „Beigeladene" durch das Wort ... c) In Nummer 1821 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 15 " durch die Angabe „§ 20" ersetzt. d) Nach Nummer 1901 wird ...
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