§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)

V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
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§ 15 Berufspraktische Studienzeiten



(1) 1Die berufspraktischen Studienzeiten werden vom Informationstechnikzentrum Bund organisiert und durchgeführt und finden während der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums statt. 2Sie untergliedern sich in Ausbildungsabschnitte.

(2) 1Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufspraktische Fertigkeiten erwerben und lernen, die im Bachelorstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden. 2Sie lernen die Aufgabenbereiche des Informationstechnikzentrums Bund kennen, machen sich mit den Arbeitsabläufen und Arbeitstechniken vertraut und entwickeln ihre Fähigkeiten zur Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit im beruflichen Kontext weiter. 3Je nach Ausbildungsstand und organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Aufgaben oder Aufgabenteile eigenständig erledigen.



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