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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

Artikel 2 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896, 1897 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 30.06.2017; FNA: 2030-8-5-12 Beamte
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§ 15 Berufspraktische Studien



(1) 1In den berufspraktischen Studien sollen die Referendarinnen und Referendare mit den Aufgaben, den Methoden und der Organisation in einem öffentlichen Archiv vertraut gemacht und auf die Übernahme von Führungsaufgaben vorbereitet werden. 2Sie sollen insbesondere

1.
lernen, geeignete Methoden der Überlieferungsbildung und der Erschließung von Archivgut anzuwenden,

2.
Verfahren der Bestandserhaltung und der Magazinierung sowie archivische IT-Systeme kennenlernen,

3.
Kompetenzen und Fähigkeiten im Hinblick auf die Bereitstellung und Nutzung von Archivgut erwerben,

4.
archivwissenschaftliche und archivpraktische Fragen schriftlich und mündlich erörtern,

5.
Führungskompetenzen erwerben sowie

6.
in ihrer Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit gefördert werden.

(2) 1Die berufspraktischen Studien werden in der Ausbildungsstelle durchgeführt. 2Die Ausbildungsstelle kann bestimmen, dass berufspraktische Studien in weiteren Einrichtungen durchgeführt werden. 3Voraussetzung dafür ist, dass

1.
die jeweilige Einrichtung die mit der Ausbildungsstelle abgestimmten fachlichen Schwerpunkte des jeweiligen Praktikums hinreichend vermitteln kann und

2.
die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der jeweiligen Einrichtung bei Bedarf weitere der Einrichtung angehörende Prüferinnen oder Prüfer bestellt, die die in § 14 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Aufgaben wahrnehmen.





 

Frühere Fassungen von § 15 HArchDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2019Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
vom 23.04.2019 BGBl. I S. 517

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 HArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 HArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Artikel 2 2. ArchDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
... 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123)" ersetzt. 8. § 15 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Voraussetzung dafür ist, dass 1. die ...