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§ 15 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 15 Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel
§ 15 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel für bis zu 30 Tage auszusetzen ist, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist.
(2) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn vermögenswertreferenzierte Token ohne genehmigtes Kryptowerte-Whitepaper öffentlich angeboten werden.
(3) 1Die Bundesanstalt kann ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel untersagen, wenn gegen andere als die in Absatz 2 genannten Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen wurde. 2Sie kann ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel auch untersagen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen wurde.
(4) 1Verhängt die Bundesanstalt nach Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Verbot oder eine Beschränkung, so kann die Bundesanstalt ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel aussetzen oder einschränken, solange dieses Verbot oder diese Beschränkungen gelten. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Maßnahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2023/1114 und bei Maßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 104 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 können gegenüber dem Emittenten, dem Anbieter, dem Antragsteller und dem Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte ergehen.
Zitierungen von § 15 KMAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KMAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KMAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024)
... und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende ...
§ 34 KMAG Aussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf mit dem Kryptowert verbundene Derivate
... teilt sie unverzüglich der Bundesanstalt mit. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 bleiben unberührt. (2) Wird ein Kryptowert, der in den in Absatz 1 Satz ...
§ 47 KMAG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024)
... nach § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4, nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 4 , § 16 Absatz 1 oder Absatz 2, § 17 Absatz 1, § 23 Absatz 2, 3 oder Absatz 4, den ...
Zitat in folgenden Normen
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... ist; Untersagung eines öffentlichen Angebots oder einer Zulassung zum Handel ( § 15 KMAG ) nach Zeitaufwand 32.5.2 Anordnung der Änderung eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 2 FinmadiG Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
... und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende ...
Artikel 20 FinmadiG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... ist; Untersagung eines öffentlichen Angebots oder einer Zulassung zum Handel ( § 15 KMAG ) nach Zeitaufwand 32.5.2 Anordnung der Änderung ...
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