(1) 1Die Rücknahme von Geboten ist bis zu dem jeweiligen Gebotstermin zulässig. 2Maßgeblich ist der Zugang der Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur. 3Die Rücknahme muss durch eine unbedingte und unbefristete Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt. 4Die Rücknahmeerklärung bedarf der Schriftform.
(2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen wurden, gebunden, bis ihnen durch die Bundesnetzagentur mitgeteilt wurde, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3044; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715