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§ 15 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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§ 15 Rücknahme von Geboten



(1) 1Die Rücknahme von Geboten ist bis zu dem jeweiligen Gebotstermin zulässig. 2Maßgeblich ist der Zugang der Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur. 3Die Rücknahme muss durch eine unbedingte und unbefristete Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt. 4Die Rücknahmeerklärung bedarf der Schriftform.

(2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen wurden, gebunden, bis ihnen durch die Bundesnetzagentur mitgeteilt wurde, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

 
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Zitierungen von § 15 KVBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... 165.826,44 1.2 Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung (KVBGGebV)
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3044; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage KVBGGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... 164.119,50 1.2 Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 des Kohlever- stromungsbeendigungsgesetzes vor abschließender Entscheidung, aber  ...