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§ 15 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)
Artikel 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39 (Nr. 3)
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 7110-22 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.01.2022; FNA: 7110-22 Handwerk im Allgemeinen
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§ 15 Prüfungsaufgaben
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Meisterprüfungsausschuss hat nach Maßgabe der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung für die Teile I und II und der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung für die Teile III und IV der Meisterprüfung zu beschließen
- 1.
- über die Anforderungen an die Meisterprüfungsprojekte oder Meisterprüfungsarbeiten,
- 2.
- über die Prüfungsaufgaben für Situationsaufgaben oder Arbeitsproben in Teil I, für Präsentationen oder praktische Durchführungen einer Ausbildungssituation in Teil IV der Meisterprüfung sowie für schriftliche Prüfungsleistungen und
- 3.
- über Richtlinien für Fachgespräche, für Ergänzungsprüfungen und für sonstige mündliche Prüfungen.
(2) 1Sofern der Meisterprüfungsausschuss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Antwort-Wahl-Aufgaben in schriftlichen Prüfungsaufgaben stellt, hat er in den einheitlichen Maßstäben für die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 festzulegen, welche Antworten als zutreffend anzuerkennen sind und welche Punktzahl für die gestellten Antwort-Wahl-Aufgaben insgesamt erreicht werden kann. 2Bei der Gewichtung der einzelnen Aufgaben innerhalb der für die Antwort-Wahl-Aufgaben erreichbaren Gesamtpunktzahl hat der Prüfungskommission ein Bewertungsspielraum zu verbleiben. 3Ist die Prüfungskommission infolge der Bewertung der Auffassung, dass eine gestellte Antwort-Wahl-Aufgabe fehlerhaft gestellt war, hat sie zu entscheiden, ob und inwieweit Änderungen in der Bewertung veranlasst sind.
(3) 1An den Beschlüssen des Meisterprüfungsausschusses nach den Absätzen 1 und 2 wirken neben dem Vorsitzenden
- 1.
- für die Teile I und II der Meisterprüfung jedenfalls die Beisitzer nach § 48 Absatz 3 und 4 oder § 51b Absatz 4 und 5 der Handwerksordnung mit und
- 2.
- für die Teile III und IV der Meisterprüfung jedenfalls der Beisitzer nach § 48 Absatz 5 oder § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung mit.
(4) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgen.
(5) Die Prüfungssprache ist Deutsch.
Zitierungen von § 15 MPVerfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MPVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPVerfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 MPVerfV Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung
... Anhand der Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Prüfling dem Meisterprüfungsausschuss ein Umsetzungskonzept für die ...
§ 21 MPVerfV Bewertung der Prüfungsleistungen und Berechnung der Prüfungsergebnisse in den Teilen der Meisterprüfung
... haben die Mitglieder der Prüfungskommission anhand der einheitlichen Maßstäbe nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 jeweils einzeln die Prüfungsleistung mit Punkten nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 1 zu ... Mitglied die von ihm abgenommene Teilleistung anhand der einheitlichen Maßstäbe nach § 15 Absatz 1 Satz 2 mit Punkten nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 1 zu bewerten. Sodann hat der ... Bewertung der Prüfungsleistung zu ermitteln, indem er aus den Bewertungen nach den in § 15 Absatz 1 Satz 3 genannten Vorgaben das gewichtete arithmetische Mittel berechnet und auf eine Nachkommastelle ...
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