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Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfV)
Artikel 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39 (Nr. 3)
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 7110-22 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.01.2022; FNA: 7110-22 Handwerk im Allgemeinen
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand
1Diese Verordnung regelt das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben. 2Die jeweilige Meisterprüfungsverordnung für die Teile I und II sowie die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung für die Teile III und IV der Meisterprüfung bleiben unberührt.
§ 2 Zuständiger Meisterprüfungsausschuss
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die Durchführung jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der jeweilige Prüfling
- 1.
- seinen ersten Wohnsitz hat,
- 2.
- in einem Arbeitsverhältnis steht,
- 3.
- eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder
- 4.
- ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbständig betreibt.
(2) Für die Durchführung der Teile I und II der Meisterprüfung muss der Meisterprüfungsausschuss außerdem fachlich zuständig sein.
(3) 1Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. 2Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.
(4) 1Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Durchführung einzelner Teile der Meisterprüfung durch einen örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss genehmigen, wenn dieser Meisterprüfungsausschuss zustimmt. 2Satz 1 gilt auch für Wiederholungsprüfungen.
§ 3 Beschlussfassung
§ 3 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2Abweichend von Satz 1 müssen alle Mitglieder anwesend sein bei Entscheidungen über
- 1.
- die Zulassung zur Meisterprüfung, soweit darüber nicht der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses entscheidet,
- 2.
- die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen,
- 3.
- die Bildung der Prüfungskommissionen für die Abnahme und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen,
- 4.
- die Feststellung der Note für jeden der Teile der Meisterprüfung und
- 5.
- das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.
(2) 1Der Meisterprüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses.
(3) 1Entscheidungen können im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen. 2Hinsichtlich der Mitwirkung gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) 1Ist ein Mitglied des Meisterprüfungsausschusses aus persönlichen oder sachlichen Gründen verhindert, seine Befugnisse wahrzunehmen, kann es durch einen der für das verhinderte Mitglied berufenen Stellvertreter vertreten werden. 2Die Reihenfolge der Stellvertretung ist bei der Berufung festzulegen.
§ 4 Ausschluss von der Mitwirkung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses sowie bei der Abnahme und Bewertung jedes Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken
- 1.
- Arbeitgeber des Prüflings,
- 2.
- Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prüflings,
- 3.
- Angehörige des Prüflings.
(2) 1Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 sind
- 1.
- Verlobte,
- 2.
- Ehegatten,
- 3.
- Lebenspartner,
- 4.
- Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
- 5.
- Geschwister,
- 6.
- Kinder der Geschwister,
- 7.
- Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebenspartner,
- 8.
- Geschwister der Eltern,
- 9.
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
- in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 2.
- in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- 3.
- im Falle des Satzes 1 Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind.
(3) 1Dem Meisterprüfungsausschuss ist unverzüglich mitzuteilen, wenn
- 1.
- ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vorliegt oder Zweifel bestehen, ob die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, oder
- 2.
- ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung zu begründen, oder ein Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes vorbringt.
(4) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für einen Prüfling die Durchführung eines Teils der Meisterprüfung weder durch den Einsatz stellvertretender Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, durch die Bildung der Prüfungskommissionen noch durch einen anderen Meisterprüfungsausschuss sichergestellt werden kann. 2Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet nach Anhörung der Handwerkskammer, an deren Sitz der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, einstimmig über die Nichtanwendung des Absatzes 1; die von dem Mitwirkungsverbot betroffene Person darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.
§ 5 Verschwiegenheit
1Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 2Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Meisterprüfungsausschuss oder einer Prüfungskommission bestehen.
§ 6 Nichtöffentlichkeit
(1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde und der Handwerkskammer sowie der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses sind berechtigt, bei der Abnahme von Prüfungsleistungen anwesend zu sein.
(3) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses kann nach Anhörung der jeweils befassten Prüfungskommission in begründeten Fällen zulassen, dass andere als die in Absatz 2 genannten Gäste bei der Abnahme von Prüfungsleistungen anwesend sind.
§ 7 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der Prüfling bis zum Beginn der ersten Prüfungsleistung in diesem Teil durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. 2In diesem Fall gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht abgelegt.
(2) 1Tritt der Prüfling nach Beginn der ersten Prüfungsleistung eines Teils der Meisterprüfung aus einem wichtigen Grund von einer Prüfungsleistung zurück oder erscheint aus einem wichtigen Grund nicht rechtzeitig oder nicht, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 2Liegt kein wichtiger Grund vor, wird für die betroffene Prüfungsleistung nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 die Bewertung mit null Punkten festgesetzt. 3Für bereits erbrachte Prüfungsleistungen ist § 23 Absatz 2, im Falle des Satzes 1 entsprechend, anzuwenden.
(3) 1Der wichtige Grund nach Absatz 2 ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. 2Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. 3Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. 4Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheidet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 der Meisterprüfungsausschuss.
§ 8 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Täuschungshandlungen sind untersagt. 2Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder Beihilfe zu einer Täuschung oder zu einem Täuschungsversuch zu leisten. 3Die endgültige Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschungshandlung ist dem Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 vorbehalten. 4Er hat vor seiner Entscheidung den Prüfling anzuhören.
(2) 1Wird während der Erbringung der Prüfungsleistung vorläufig festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. 2Der Prüfling setzt die Prüfungsleistung vorbehaltlich der Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Wird ein Prüfling nachträglich einer Täuschungshandlung verdächtigt, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch ein Jahr nach Erbringung der betroffenen Prüfungsleistung, nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 über das Vorliegen einer Täuschungshandlung.
(4) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, setzt der Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung die Bewertung mit null Punkten fest. 2In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Meisterprüfungsausschuss für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung die Bewertung mit null Punkten und die Note „ungenügend" festsetzen.
(5) 1Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfungsleistungen anderer Prüflinge so, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, oder gefährdet sein Verhalten seine eigene Sicherheit oder die anderer Anwesender, hat die Aufsichtsführung ihn unter Androhung des Ausschlusses von der Teilnahme zur Ordnung zu rufen, soweit nicht ein sofortiger Ausschluss erforderlich ist. 2Stellt der Prüfling sein Verhalten nicht umgehend ein, hat ihn die Aufsichtsführung von der Teilnahme auszuschließen. 3Dabei hat sie den Sachverhalt festzustellen und zu protokollieren. 4Die endgültige Entscheidung über die Folgen des Ausschlusses für den Prüfling hat der Meisterprüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings zu treffen. 5Absatz 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 2 Organisation und Vorbereitung der Prüfungsleistungen
§ 9 Organisation der Meisterprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses beraumt die Prüfungstermine für die in einem Teil der Meisterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen nach Bedarf an. 2Die Termine werden für jeden Teil der Meisterprüfung im Regelfall zwei Monate und spätestens einen Monat vor der ersten Prüfungsleistung in diesem Teil unter Angabe einer angemessenen Frist bekannt gegeben, innerhalb derer sich die Prüflinge zu dem Teil der Meisterprüfung anzumelden haben.
(2) 1Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses bestimmt Ort, Datum und Uhrzeit der in einem Teil der Meisterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen. 2Im Ausnahmefall kann er Termin- und Ortswünsche des Prüflings berücksichtigen.
(3) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses regelt die Aufsicht während des Erbringens der Prüfungsleistungen.
§ 10 Bildung und Zusammensetzung von Prüfungskommissionen, Zuweisung von Prüfungsleistungen, Stellvertretung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Meisterprüfungsausschuss bildet für die anberaumten Prüfungstermine Prüfungskommissionen und weist ihnen folgende Aufgaben zu:
- 1.
- die Abnahme und abschließende Bewertung der Prüfungsleistung für
- a)
- Meisterprüfungsprojekte oder Meisterprüfungsarbeiten (§ 17),
- b)
- Fachgespräche, Ergänzungsprüfungen und sonstige mündliche Prüfungen (§ 18) sowie
- c)
- Situationsaufgaben oder Arbeitsproben in Teil I sowie Präsentationen oder praktische Durchführungen einer Ausbildungssituation in Teil IV der Meisterprüfung (§ 19 Absatz 1);
- 2.
- die abschließende Bewertung der Prüfungsleistung für schriftliche Prüfungen (§ 20).
(2) 1Der Meisterprüfungsausschuss hat bei der Bildung der Prüfungskommissionen darauf zu achten, dass die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die jeweilige Prüfungskommission so erfolgt, dass der inhaltliche Bezug einzelner Prüfungsleistungen im Rahmen der Teile I bis IV der Meisterprüfung gewahrt bleibt. 2Der Meisterprüfungsausschuss kann einer Prüfungskommission die Abnahme und Bewertung mehrerer Prüfungsleistungen zuweisen.
(3) 1Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind Prüfungskommissionen aus dem Kreis der nach § 48a Absatz 2 und 3 oder § 51c Absatz 2 und 3 der Handwerksordnung berufenen prüfenden Personen mit zwei Personen zu besetzen. 2Bei der Besetzung ist zu beachten:
- 1.
- in Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung müssen beide Mitglieder in dem Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe, in dem der Prüfling geprüft wird, die Meisterprüfung abgelegt haben, das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder, im Falle eines zulassungspflichtigen Handwerks, in ihm als Betriebsleiter tätig sein;
- 2.
- Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in Teil III der Meisterprüfung sollen mindestens ein Mitglied haben, das besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen und rechtlichen Kenntnissen ist;
- 3.
- Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in Teil IV der Meisterprüfung sollen mindestens ein Mitglied haben, das besonders sachkundig in den berufserzieherischen Kenntnissen ist;
- 4.
- jede Prüfungskommission soll mindestens ein Mitglied haben, das in einem Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in ihm als Geselle tätig ist.
(4) 1Nehmen Prüfungskommissionen aus zwei oder mehreren Teilleistungen bestehende Prüfungsleistungen in einer Stationenprüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 ab, ist die Prüfungskommission mit der gleichen Anzahl an Personen zu besetzen wie Teilleistungen abzunehmen und zu bewerten sind. 2Für jede Teilleistung ist eine Person zu benennen, die den Anforderungen des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 genügt. 3Insgesamt soll die Prüfungskommission möglichst ausgewogen sowohl mit Mitgliedern besetzt werden, die das Handwerk oder handwerksähnliche Gewerbe, in dem der Prüfling geprüft wird, als stehendes Gewerbe betreiben oder in ihm als Betriebsleiter tätig sind, als auch mit Mitgliedern, die in dem Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe als Gesellen tätig sind. 4Aus dem Kreis der Mitglieder ist ein Vorsitzender der Prüfungskommission zu bestimmen.
(5) 1Bei Bildung der Prüfungskommissionen kann der Meisterprüfungsausschuss für jedes Mitglied einen Stellvertreter benennen. 2Für den Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Besetzung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter er benannt wird. 3Ist ein Mitglied einer Prüfungskommission aus persönlichen oder sachlichen Gründen verhindert, seine Befugnisse wahrzunehmen, kann es durch den Stellvertreter vertreten werden, sofern der inhaltliche Bezug einzelner Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Absatzes 2 gewahrt bleibt.
§ 11 Zulassung zur Meisterprüfung, Anmeldung zu einer Prüfungsleistung
(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2Darin ist anzugeben, für welches Handwerk oder für welches handwerksähnliche Gewerbe die Zulassung zur Meisterprüfung beantragt wird. 3Dem Antrag sind beizufügen
- 1.
- der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses nach § 2 begründet, und
- 2.
- die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1 bis 4 oder § 51a Absatz 5 der Handwerksordnung erforderlichen Zeugnisse, Nachweise und Bescheide.
(2) 1Die Zulassung zur Meisterprüfung obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. 2Soweit er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben hält, entscheidet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Meisterprüfungsausschuss.
(3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung vorgelegt, ist § 8 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Bei der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 hat der Prüfling vorzulegen
- 1.
- den Nachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1,
- 2.
- den Bescheid über die Zulassung zur Meisterprüfung und
- 3.
- die Eigenerklärung, ob und bei welchen anderen Meisterprüfungsausschüssen sich der Prüfling bereits zu dem Teil der Meisterprüfung angemeldet hat.
§ 12 Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen
(1) 1Bei der Durchführung der Prüfungsleistung sind die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. 2Insbesondere können individuelle Nachteilsausgleiche gewährt werden, etwa durch abweichende Zeitvorgaben für das Erbringen der Prüfungsleistung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderungen. 3Die Art und Schwere der Behinderung sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung durch ärztliches Attest nachzuweisen; Art und Schwere einer nach Zulassung auftretenden Behinderung sind spätestens mit der Anmeldung zur jeweiligen Prüfungsleistung nachzuweisen.
(2) Absatz 1 findet in Bezug auf Menschen mit Teilleistungsstörungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Nachweis auch durch sonstige geeignete Bescheinigungen geführt werden kann.
§ 13 Befreiungen
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Anträge auf Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung können zusammen mit dem Antrag auf Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung gestellt werden; Gründe, die nach den §§ 46 und 51a Absatz 6 der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, sind hierbei geltend zu machen. 2Für Entscheidungen über Befreiungen von den Teilen I und II der Meisterprüfung muss auch die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.
(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern, Handlungsfeldern oder vom praktischen Teil der Prüfung im Teil IV der Meisterprüfung sind spätestens mit der Anmeldung für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung zu stellen.
(3) 1Anträge auf Befreiung sind schriftlich oder elektronisch zu stellen; die Nachweise über Befreiungsgründe sind beizufügen. 2Werden Gründe geltend gemacht, die nach der Handwerksordnung zur Befreiung von Teilen der Meisterprüfung führen, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 14 Einladung zur Prüfung
1Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen. 2Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission,
- 2.
- Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,
- 3.
- notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,
- 4.
- Hinweis auf § 7.
Abschnitt 3 Durchführung der Prüfungsleistungen
§ 15 Prüfungsaufgaben
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Meisterprüfungsausschuss hat nach Maßgabe der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung für die Teile I und II und der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung für die Teile III und IV der Meisterprüfung zu beschließen
- 1.
- über die Anforderungen an die Meisterprüfungsprojekte oder Meisterprüfungsarbeiten,
- 2.
- über die Prüfungsaufgaben für Situationsaufgaben oder Arbeitsproben in Teil I, für Präsentationen oder praktische Durchführungen einer Ausbildungssituation in Teil IV der Meisterprüfung sowie für schriftliche Prüfungsleistungen und
- 3.
- über Richtlinien für Fachgespräche, für Ergänzungsprüfungen und für sonstige mündliche Prüfungen.
(2) 1Sofern der Meisterprüfungsausschuss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Antwort-Wahl-Aufgaben in schriftlichen Prüfungsaufgaben stellt, hat er in den einheitlichen Maßstäben für die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 festzulegen, welche Antworten als zutreffend anzuerkennen sind und welche Punktzahl für die gestellten Antwort-Wahl-Aufgaben insgesamt erreicht werden kann. 2Bei der Gewichtung der einzelnen Aufgaben innerhalb der für die Antwort-Wahl-Aufgaben erreichbaren Gesamtpunktzahl hat der Prüfungskommission ein Bewertungsspielraum zu verbleiben. 3Ist die Prüfungskommission infolge der Bewertung der Auffassung, dass eine gestellte Antwort-Wahl-Aufgabe fehlerhaft gestellt war, hat sie zu entscheiden, ob und inwieweit Änderungen in der Bewertung veranlasst sind.
(3) 1An den Beschlüssen des Meisterprüfungsausschusses nach den Absätzen 1 und 2 wirken neben dem Vorsitzenden
- 1.
- für die Teile I und II der Meisterprüfung jedenfalls die Beisitzer nach § 48 Absatz 3 und 4 oder § 51b Absatz 4 und 5 der Handwerksordnung mit und
- 2.
- für die Teile III und IV der Meisterprüfung jedenfalls der Beisitzer nach § 48 Absatz 5 oder § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung mit.
(4) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgen.
(5) Die Prüfungssprache ist Deutsch.
§ 16 Ausweispflicht, Belehrung und Vorstellung
(1) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der mit der Aufsicht beauftragten Person oder eines Mitglieds des Meisterprüfungsausschusses oder der Prüfungskommission zur Person auszuweisen.
(2) 1Der Meisterprüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass der Prüfling vor Beginn der einzelnen zu erbringenden Prüfungsleistung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, die Umsetzung von individuellen Nachteilsausgleichen für Menschen mit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen und über die Folgen bei Rücktritt, Nichtteilnahme, Täuschungshandlungen und sonstigen Ordnungsverstößen belehrt wird. 2Die bei Abnahme der Prüfungsleistung anwesenden Aufsicht führenden Personen und Mitglieder der Prüfungskommission sollen dem Prüfling vorgestellt werden.
§ 17 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Anhand der Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Prüfling dem Meisterprüfungsausschuss ein Umsetzungskonzept für die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit einschließlich einer Schätzung hinsichtlich der Zeit- und Materialbedarfe vorzulegen. 2Mit der Vorlage hat der Prüfling dem Meisterprüfungsausschuss den geplanten Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird. 3Entspricht das Umsetzungskonzept den in Satz 1 genannten Anforderungen, hat der Meisterprüfungsausschuss es zu billigen; anderenfalls fordert er den Prüfling zur erneuten Vorlage auf.
(2) 1Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses kann eine Person, die nicht Mitglied einer Prüfungskommission sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. 2Die Aufsicht führende Person hat eine Aufsichtsniederschrift anzufertigen, aus der auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.
(3) 1Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit der Prüfungskommission vorzustellen. 2Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. 3Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, hat nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Meisterprüfungsausschuss zu entscheiden.
(4) 1Der Prüfling hat bei der Vorstellung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. 2Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen.
(6) 1Die Prüfungskommission hat die wesentlichen Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzelbewertungen, die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Prüfungsniederschrift festzuhalten. 2Dabei sind die Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen. 3Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Prüfungsniederschrift zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen. 4Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.
§ 18 Durchführung des Fachgesprächs, der Ergänzungsprüfung und sonstiger mündlicher Prüfungen, Bewertung
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Fachgespräch nimmt die Prüfungskommission als Einzelgespräch ab.
(2) 1Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt. 2Die Ergänzungsprüfung wird als Einzelgespräch von der Prüfungskommission abgenommen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. 3Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(3) Sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen nehmen die Prüfungskommissionen als Einzelgespräche ab, sofern nicht der Meisterprüfungsausschuss die Prüfungen einem Gruppengespräch zuweist.
(4) Die Mitglieder einer nach den Absätzen 1 bis 3 befassten Prüfungskommission haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen.
(5) 1Die Prüfungskommission hat die wesentlichen Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzelbewertungen, die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Prüfungsniederschrift festzuhalten. 2Dabei sind die Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen. 3Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Prüfungsniederschrift zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen. 4Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.
§ 19 Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Prüfungskommission nimmt die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe in Teil I und die Präsentation oder die praktische Durchführung einer Ausbildungssituation in Teil IV der Meisterprüfung ab. 2Besteht die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe in Teil I aus zwei oder mehreren Teilleistungen und wird sie in Form einer Stationenprüfung abgenommen, ist jede Teilleistung durch das nach § 10 Absatz 4 Satz 2 dazu benannte Mitglied der Prüfungskommission unter Wahrung des § 10 Absatz 4 Satz 1 abzunehmen.
(2) 1Vorbehaltlich des Satzes 2 haben die Mitglieder der Prüfungskommission nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen. 2Bei einer Stationenprüfung haben die Mitglieder nach Maßgabe des § 21 Absatz 2 die abgenommenen Teilleistungen jeweils einzeln zu bewerten und zu einer abschließenden Bewertung für die Prüfungsleistung zusammenzuführen.
(3) 1Die Prüfungskommission hat die wesentlichen Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzelbewertungen oder Bewertungen der Teilleistungen, die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 oder 2 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Prüfungsniederschrift festzuhalten. 2Dabei sind die Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen. 3Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Prüfungsniederschrift zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen. 4Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.
§ 20 Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses eine Person mit der Aufsicht während der Erbringung der Prüfungsleistung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses oder einer Prüfungskommission sein muss. 2Die Aufsicht führende Person hat die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen in einer Aufsichtsniederschrift zu dokumentieren.
(2) 1Die Bewertung der schriftlichen Prüfung hat durch die Prüfungskommission zu erfolgen. 2Deren Mitglieder haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen.
(3) 1Die Prüfungskommission hat die Einzelbewertungen und die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Bewertungsniederschrift festzuhalten. 2Dabei sind die Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen. 3Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Bewertungsniederschrift zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen. 4Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.
(4) 1Der Meisterprüfungsausschuss kann in Abstimmung mit der Handwerkskammer bestimmen, dass schriftliche Prüfungen in von der Handwerkskammer zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten digital durchgeführt werden. 2Die vorstehenden Absätze gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend:
- 1.
- die Handwerkskammer hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen;
- 2.
- den Prüflingen ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen;
- 3.
- während der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen;
- 4.
- bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Schreibzeitverlängerung auszugleichen;
- 5.
- es ist sicher zu stellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik von den Prüflingen eingegebene Daten diesen, auch während der Bewertung, stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfristen nach § 25 Absatz 2 dauerhaft zugeordnet werden können.
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen und Berechnung der Prüfungsergebnisse in den Teilen der Meisterprüfung
§ 21 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die Mitglieder der Prüfungskommission anhand der einheitlichen Maßstäbe nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 jeweils einzeln die Prüfungsleistung mit Punkten nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 1 zu bewerten. 2Sodann haben sie die Einzelbewertungen einvernehmlich zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen. 3Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine abschließende Bewertung verständigen und
- 1.
- weichen die Einzelbewertungen um bis zu 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, errechnet sich die abschließende Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen,
- 2.
- weichen die Einzelbewertungen um mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, ist die abschließende Bewertung nach dem Verfahren der Sätze 4 und 5 festzulegen.
(2) 1Bei einer Stationenprüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 hat jedes Mitglied die von ihm abgenommene Teilleistung anhand der einheitlichen Maßstäbe nach § 15 Absatz 1 Satz 2 mit Punkten nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 1 zu bewerten. 2Sodann hat der Vorsitzende der Prüfungskommission die abschließende Bewertung der Prüfungsleistung zu ermitteln, indem er aus den Bewertungen nach den in § 15 Absatz 1 Satz 3 genannten Vorgaben das gewichtete arithmetische Mittel berechnet und auf eine Nachkommastelle kaufmännisch rundet.
(3) 1Das Ergebnis für jeden Teil der Meisterprüfung wird durch arithmetische Mittelung der in den einzelnen Prüfungsleistungen erreichten Punkte anhand der Gewichtung berechnet, die die jeweilige Meisterprüfungsverordnung oder die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung vorgibt. 2Das Ergebnis in Punkten wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet und nach der Anlage 1 sowohl als Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle als auch als Note in Worten festgesetzt.
Abschnitt 4 Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Wiederholung, Dokumentation
§ 22 Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen von Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Beschlüsse über das Ergebnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt fasst nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 der Meisterprüfungsausschuss auf Grundlage der abschließenden Bewertungen der Prüfungskommissionen. 2Über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und über das dabei erzielte Ergebnis in Punkten als ganze Zahl sowie als Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und als Note in Worten ist dem Prüfling unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats nach der abschließenden Bewertung der letzten Prüfungsleistung in diesem Teil, ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
(2) 1Die Meisterprüfung ist bestanden, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. 2Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den jeweiligen Meisterprüfungsverordnungen und der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. 3Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich.
(3) 1Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen nach § 2 Absatz 2 fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis nach Anlage 2 zu erteilen. 2In dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Ergebnisse als Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und als Noten in Worten auszuweisen. 3Jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. 4Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.
(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(5) 1Auf Antrag ist dem Prüfling ein Gesamtergebnis der Meisterprüfung zu bescheinigen. 2Hierfür ist das arithmetische Mittel der in den einzelnen Teilen der Meisterprüfung als ganze Zahl erreichten Punkte zu errechnen und kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden; Teile der Meisterprüfung, von denen der Prüfling befreit wurde, bleiben außer Betracht. 3Das Gesamtergebnis ist als Note als Dezimalzahl und als Note in Worten auszuweisen; Befreiungen sind in dem Ausweis anzugeben. 4Der Ausweis des Gesamtergebnisses kann in das Zeugnis nach Absatz 3 aufgenommen werden.
§ 23 Wiederholung der Meisterprüfung
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jeder nicht bestandene Teil der Meisterprüfung kann dreimal wiederholt werden.
(2) 1Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfungsleistungen in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfungsleistung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden und der inhaltliche Bezug der einzelnen Prüfungsleistungen im Rahmen der Teile I bis IV der Meisterprüfung gewahrt bleibt. 2Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet und den Antrag auf Befreiung spätestens mit der Anmeldung stellt.
§ 24 Niederschrift
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des die Teilprüfung durchführenden Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe ist. 2Aufsichts-, Prüfungs- und Bewertungsniederschriften sind der Niederschrift beizufügen.
(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten
- 1.
- zur Person des Prüflings,
- 2.
- über den abgelegten Teil der Meisterprüfung,
- 3.
- über Ort und Zeit der Erbringung der Prüfungsleistung,
- 4.
- über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt waren,
- 5.
- über die Mitglieder der Prüfungskommissionen, die mit der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen befasst waren,
- 6.
- über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachgesprächs, der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe sowie über die sonstigen Prüfungsaufgaben,
- 7.
- über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prüfungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergänzungsprüfungen.
§ 25 Prüfungsunterlagen
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Danach kann innerhalb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungsfristen auf Antrag Einsicht gewährt werden.
(2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungsentscheidung, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die die Befreiungen begründenden Unterlagen sind ein Jahr und die Niederschriften nach § 24 Absatz 1 fünfzehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren.
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 Übergangsvorschrift
(1) 1Beschlüsse über das Ergebnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Teils der Meisterprüfung, die nach den vor dem 1. Juli 2022 geltenden Vorschriften ergehen, genügen den Anforderungen der §§ 21 und 22 Absatz 1. 2In Beschlüssen nach § 22 sind nach Satz 1 festgesetzte Einzelergebnisse nach Anlage 1 sowohl als Note als Dezimalzahl als auch als Note in Worten auszudrücken.
(2) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbereiche im Sinne dieser Verordnung.
(3) Soweit Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. Juli 2022 erlassen worden sind, Vorschriften zur Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder zur Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit enthalten, die inhaltlich dem Regelungsbereich des § 17 Absatz 1 zuzuordnen sind, sind diese Vorschriften nicht mehr anzuwenden.
Anlage 1 (zu § 21) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
Anlage 2 (zu § 22 Absatz 3) Zeugnisinhalte
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil A - Allgemeine Angaben:
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde
- 2.
- Name und Geburtsdatum des Prüflings
- 3.
- Datum des Bestehens der Meisterprüfung
- 4.
- Bezeichnung der bestandenen Meisterprüfung/Benennung des Meistertitels und der entsprechenden Abschlussbezeichnung Bachelor Professional
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle
- a)
- der Meisterprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen und
- b)
- der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift oder Namenswiedergabe des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses
- 1.
- Prüfungsteil I Benennung und Bewertung mit Note
- 2.
- Prüfungsteil II Benennung und Bewertung mit Note
- 3.
- Prüfungsteil III Benennung und Bewertung mit Note
- 4.
- Prüfungsteil IV Benennung und Bewertung mit Note
- 5.
- Befreiungen nach § 13
- 6.
- etwaige sonstige zu erbringende Nachweise
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