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§ 24 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)
Artikel 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39 (Nr. 3)
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 7110-22 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.01.2022; FNA: 7110-22 Handwerk im Allgemeinen
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§ 24 Niederschrift
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des die Teilprüfung durchführenden Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe ist. 2Aufsichts-, Prüfungs- und Bewertungsniederschriften sind der Niederschrift beizufügen.
(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten
- 1.
- zur Person des Prüflings,
- 2.
- über den abgelegten Teil der Meisterprüfung,
- 3.
- über Ort und Zeit der Erbringung der Prüfungsleistung,
- 4.
- über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt waren,
- 5.
- über die Mitglieder der Prüfungskommissionen, die mit der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen befasst waren,
- 6.
- über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachgesprächs, der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe sowie über die sonstigen Prüfungsaufgaben,
- 7.
- über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prüfungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergänzungsprüfungen.
Zitierungen von § 24 MPVerfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MPVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPVerfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 MPVerfV Prüfungsunterlagen
... sowie die die Befreiungen begründenden Unterlagen sind ein Jahr und die Niederschriften nach § 24 Absatz 1 fünfzehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/24_MPVerfV.htm