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§ 24 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)

§ 24 Niederschrift



(1) 1Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des die Teilprüfung durchführenden Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe ist. 2Aufsichts-, Prüfungs- und Bewertungsniederschriften sind der Niederschrift beizufügen.

(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten

1.
zur Person des Prüflings,

2.
über den abgelegten Teil der Meisterprüfung,

3.
über Ort und Zeit der Erbringung der Prüfungsleistung,

4.
über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt waren,

5.
über die Mitglieder der Prüfungskommissionen, die mit der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen befasst waren,

6.
über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachgesprächs, der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe sowie über die sonstigen Prüfungsaufgaben,

7.
über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prüfungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergänzungsprüfungen.



 

Zitierungen von § 24 MPVerfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MPVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPVerfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 MPVerfV Prüfungsunterlagen
... sowie die die Befreiungen begründenden Unterlagen sind ein Jahr und die Niederschriften nach § 24 Absatz 1 fünfzehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung ...