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§ 4 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)
Artikel 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39 (Nr. 3)
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 7110-22 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.01.2022; FNA: 7110-22 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausschluss von der Mitwirkung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses sowie bei der Abnahme und Bewertung jedes Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken
- 1.
- Arbeitgeber des Prüflings,
- 2.
- Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prüflings,
- 3.
- Angehörige des Prüflings.
(2) 1Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 sind
- 1.
- Verlobte,
- 2.
- Ehegatten,
- 3.
- Lebenspartner,
- 4.
- Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
- 5.
- Geschwister,
- 6.
- Kinder der Geschwister,
- 7.
- Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebenspartner,
- 8.
- Geschwister der Eltern,
- 9.
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
- in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 2.
- in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- 3.
- im Falle des Satzes 1 Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind.
(3) 1Dem Meisterprüfungsausschuss ist unverzüglich mitzuteilen, wenn
- 1.
- ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vorliegt oder Zweifel bestehen, ob die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, oder
- 2.
- ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung zu begründen, oder ein Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes vorbringt.
(4) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für einen Prüfling die Durchführung eines Teils der Meisterprüfung weder durch den Einsatz stellvertretender Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, durch die Bildung der Prüfungskommissionen noch durch einen anderen Meisterprüfungsausschuss sichergestellt werden kann. 2Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet nach Anhörung der Handwerkskammer, an deren Sitz der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, einstimmig über die Nichtanwendung des Absatzes 1; die von dem Mitwirkungsverbot betroffene Person darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.
Zitierungen von § 4 MPVerfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MPVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPVerfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Artikel 2 MPVerfNeuRegV Folgeänderungen
... 3 der Verordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4952) geändert worden ist, werden in § 4 Absatz 3 die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. ...
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