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§ 23 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)
Artikel 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39 (Nr. 3)
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 7110-22 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.01.2022; FNA: 7110-22 Handwerk im Allgemeinen
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§ 23 Wiederholung der Meisterprüfung
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jeder nicht bestandene Teil der Meisterprüfung kann dreimal wiederholt werden.
(2) 1Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfungsleistungen in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfungsleistung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden und der inhaltliche Bezug der einzelnen Prüfungsleistungen im Rahmen der Teile I bis IV der Meisterprüfung gewahrt bleibt. 2Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet und den Antrag auf Befreiung spätestens mit der Anmeldung stellt.
Zitierungen von § 23 MPVerfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MPVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPVerfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 MPVerfV Rücktritt, Nichtteilnahme
... mit null Punkten festgesetzt. Für bereits erbrachte Prüfungsleistungen ist § 23 Absatz 2 , im Falle des Satzes 1 entsprechend, anzuwenden. (3) Der wichtige Grund nach ...
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