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§ 21 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)

§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen und Berechnung der Prüfungsergebnisse in den Teilen der Meisterprüfung



(1) 1Vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die Mitglieder der Prüfungskommission anhand der einheitlichen Maßstäbe nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 jeweils einzeln die Prüfungsleistung mit Punkten nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 1 zu bewerten. 2Sodann haben sie die Einzelbewertungen einvernehmlich zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen. 3Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine abschließende Bewertung verständigen und

1.
weichen die Einzelbewertungen um bis zu 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, errechnet sich die abschließende Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen,

2.
weichen die Einzelbewertungen um mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, ist die abschließende Bewertung nach dem Verfahren der Sätze 4 und 5 festzulegen.

4Im Fall des Satzes 3 Nummer 2 haben sich die Mitglieder der Prüfungskommission unter Moderation des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses erneut zu beraten, um sich auf eine abschließende Bewertung zu verständigen. 5Wird erneut kein Einvernehmen über die abschließende Bewertung erzielt, hat der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen als abschließende Bewertung festzulegen.

(2) 1Bei einer Stationenprüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 hat jedes Mitglied die von ihm abgenommene Teilleistung anhand der einheitlichen Maßstäbe nach § 15 Absatz 1 Satz 2 mit Punkten nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 1 zu bewerten. 2Sodann hat der Vorsitzende der Prüfungskommission die abschließende Bewertung der Prüfungsleistung zu ermitteln, indem er aus den Bewertungen nach den in § 15 Absatz 1 Satz 3 genannten Vorgaben das gewichtete arithmetische Mittel berechnet und auf eine Nachkommastelle kaufmännisch rundet.

(3) 1Das Ergebnis für jeden Teil der Meisterprüfung wird durch arithmetische Mittelung der in den einzelnen Prüfungsleistungen erreichten Punkte anhand der Gewichtung berechnet, die die jeweilige Meisterprüfungsverordnung oder die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung vorgibt. 2Das Ergebnis in Punkten wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet und nach der Anlage 1 sowohl als Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle als auch als Note in Worten festgesetzt.

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Zitierungen von § 21 MPVerfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MPVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPVerfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 MPVerfV Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung
... Unterlagen. (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer ... der Prüfung zu dokumentieren und die Einzelbewertungen, die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen ...
§ 18 MPVerfV Durchführung des Fachgesprächs, der Ergänzungsprüfung und sonstiger mündlicher Prüfungen, Bewertung
... nach den Absätzen 1 bis 3 befassten Prüfungskommission haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer ... der Prüfung zu dokumentieren und die Einzelbewertungen, die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen ...
§ 19 MPVerfV Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung
... des Satzes 2 haben die Mitglieder der Prüfungskommission nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer ... Bei einer Stationenprüfung haben die Mitglieder nach Maßgabe des § 21 Absatz 2 die abgenommenen Teilleistungen jeweils einzeln zu bewerten und zu einer abschließenden ... und die Einzelbewertungen oder Bewertungen der Teilleistungen, die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 oder 2 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen ...
§ 20 MPVerfV Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung
... die Prüfungskommission zu erfolgen. Deren Mitglieder haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer ... Die Prüfungskommission hat die Einzelbewertungen und die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen ...
§ 26 MPVerfV Übergangsvorschrift
... nach den vor dem 1. Juli 2022 geltenden Vorschriften ergehen, genügen den Anforderungen der §§ 21 und 22 Absatz 1. In Beschlüssen nach § 22 sind nach Satz 1 festgesetzte ...
Anlage 1 MPVerfV (zu § 21) Bewertungsmaßstab und -schlüssel