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§ 25 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)
Artikel 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39 (Nr. 3)
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 7110-22 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.01.2022; FNA: 7110-22 Handwerk im Allgemeinen
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§ 25 Prüfungsunterlagen
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Danach kann innerhalb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungsfristen auf Antrag Einsicht gewährt werden.
(2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungsentscheidung, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die die Befreiungen begründenden Unterlagen sind ein Jahr und die Niederschriften nach § 24 Absatz 1 fünfzehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren.
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Zitierungen von § 25 MPVerfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 MPVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPVerfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 MPVerfV Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung
... auch während der Bewertung, stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfristen nach § 25 Absatz 2 dauerhaft zugeordnet werden können. Die gesetzlichen Bestimmungen zum ...
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