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§ 15 - Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)

V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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§ 15 Handlungsoptionen



(1) Die Institute sind nicht verpflichtet, Handlungsoptionen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 darzustellen, deren Hauptziel es ist, das Fortbestehen kritischer Funktionen sicherzustellen.

(2) Bei der Analyse der Auswirkungen der dargestellten Handlungsoptionen müssen die Anforderungen nach Artikel 10 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 nicht berücksichtigt werden.

(3) Die Bewertung der Erfolgsaussichten bei der Analyse der Umsetzbarkeit nach Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 umfasst die Darstellung, wie die Handlungsoptionen grundsätzlich in idiosynkratischen oder systemweiten Krisenszenarien beurteilt werden.



 

Zitierungen von § 15 MaSanV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MaSanV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaSanV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 MaSanV Zusammenfassung des Sanierungsplans
... hat sich im Falle der Festlegung vereinfachter Anforderungen auf die in den §§ 13 bis 16 festgelegten Inhalte des Sanierungsplans zu ...