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§ 15 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)

Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 15 Angaben zu Ausfertigungen



1Wird von einer Urkunde eine Ausfertigung erteilt, so ist zu vermerken, wem und an welchem Tag die Ausfertigung erteilt worden ist. 2Handelt es sich bei der Ausfertigung um eine vollstreckbare Ausfertigung oder eine weitere vollstreckbare Ausfertigung, so ist dies ebenfalls zu vermerken.

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Zitierungen von § 15 NotAktVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 NotAktVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotAktVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 NotAktVV Angaben im Urkundenverzeichnis
...  5. die Urkundenart (§ 14), 6. gegebenenfalls Angaben zu Ausfertigungen ( § 15 ), 7. gegebenenfalls weitere Angaben zu Verfügungen von Todes wegen (§ 16) ...
§ 20 NotAktVV Persönliche Bestätigung (vom 01.01.2022)
... die eine Eintragung im Urkundenverzeichnis betreffen, und 2. Angaben zu Ausfertigungen ( § 15 ), unabhängig davon, wann diese erteilt werden. Der Inhalt von ...