(1) Wer Pflanzen nach Artikel 73 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, welche in einer Risikowarenliste des Julius Kühn-Instituts nach
§ 16 Absatz 2 veröffentlicht sind, aus einem Drittland unmittelbar in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt, ist verpflichtet, dies mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe des Ursprungslandes der zuständigen Behörde in TRACES anzuzeigen.
(2) 1Der Einführer ist verpflichtet, die Sendung zur Verfügung der zuständigen Behörde vorzuhalten, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. 2Die zuständige Behörde hat eine Kontrolle unverzüglich durchzuführen oder dem Einführer unverzüglich den Verzicht darauf mitzuteilen. 3Die Durchführung der Kontrolle und die gegebenenfalls angeordneten Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle vermerkt die zuständige Behörde in dem vom Unternehmer erstellten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
(3)
1Die Referenznummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Absatz 1 ist in der bei der Eingangszollstelle abgegebenen Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren im Sinne des Artikels 5 Nummer 16 Buchstabe a und b der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzugeben.
2Wird die Referenznummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nicht angegeben, hat die Eingangszollstelle die Sendung zurückzuhalten und unverzüglich die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen zu verständigen.
(4) Soweit es zur Überwachung der Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen im Sinne des Artikels 5 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 erforderlich ist, haben die Zollbehörden auf Ersuchen des Julius Kühn-Instituts einmal jährlich die dafür erforderlichen Informationen mitzuteilen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnen haben.