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§ 15 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 15 Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in spezifischen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.
(2) Den studierenden Personen sind während der berufsqualifizierenden Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie grundlegende Einblicke in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung zu vermitteln.
(3) Die studierenden Personen sind zu befähigen,
- 1.
- die Rahmenbedingungen der und die Aufgabenverteilung in der interdisziplinären Zusammenarbeit zu erkennen und entsprechend der Aufgabenverteilung angemessen mit den verschiedenen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten sowie
- 2.
- grundlegende Kompetenzen in der Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie mit anderen beteiligten Personen oder Berufsgruppen zu entwickeln und anzuwenden.
(4) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie sind mindestens 8 ECTS-Punkte zu vergeben.
(5) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie kann in folgenden Einrichtungen oder Bereichen stattfinden, sofern dort Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind:
- 1.
- in Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen oder neuropsychologischen Versorgung,
- 2.
- in Einrichtungen der Prävention oder der Rehabilitation, die mit den in Nummer 1 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- 3.
- in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder
- 4.
- in sonstigen Bereichen der institutionellen Versorgung.
(6) 1Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie wird unter qualifizierter Anleitung durchgeführt. 2Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.
(7) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie darf von einer studierenden Person erst abgeleistet werden, wenn die studierende Person mindestens 60 ECTS-Punkte erworben hat.
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Zitierungen von § 15 PsychThApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PsychThApprO Inhalte des Studiums
... (Inhalte) zu vermitteln, die in den Anlagen 1 und 2 sowie die in den §§ 13 bis 15 und in den §§ 17 und 18 genannt sind. (2) Die hochschulische Lehre im Studium ...
§ 4 PsychThApprO Modulhandbücher
... muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 1 und in den §§ 13 bis 15 genannten Inhalte vermittelt werden. (3) In der Studien- und ...
§ 12 PsychThApprO Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang
... 3. eine berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie nach § 15 . (2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden ...
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