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§ 15 - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

§ 15 Übergangsvorschriften



(1) Am 1. November 2024 anhängige Verfahren nach dem Transsexuellengesetz in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung werden nach dem bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Recht weitergeführt.

(2) Die §§ 6 bis 13 gelten entsprechend für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung

1.
des Transsexuellengesetzes und

2.
des § 45b des Personenstandsgesetzes.