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§ 15 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37
Geltung ab 09.06.2016; FNA: 2030-2-30-5 Beamte
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Geltung ab 09.06.2016; FNA: 2030-2-30-5 Beamte
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§ 15 Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme
- 1.
- an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
- 2.
- an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.
Zitierungen von § 15 SUrlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUrlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SUrlV Voraussetzungen
... nicht entgegenstehen und 3. die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt ...
§ 22 SUrlV Sonderurlaub in anderen Fällen (vom 20.03.2022)
... der Besoldung gewährt werden. (3) Für einen in den §§ 5 bis 21 nicht genannten Zweck kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der ...
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