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§ 15 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 15
1Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus den in Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aufgeführten Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945
- 1.
- die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren haben,
- 2.
- von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren,
- 3.
- nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei einer Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder
- 4.
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn dieser bereits vor dem 30. Januar 1933 oder als Kind auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war, aufgegeben oder verloren haben,
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) G. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 m.W.v. 27. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 15 StAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
aktuell vorher | 20.08.2021 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12.08.2021 BGBl. I S. 3538 |
aktuell | vor 20.08.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 StAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StAG (vom 27.06.2024)
... 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40a). (2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit ...
§ 4 StAG (vom 27.06.2024)
... Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich. (5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht ... der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und 2. für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, ... Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt ...
§ 31 StAG (vom 27.06.2024)
... entzogen worden ist. Satz 3 gilt für Einbürgerungsverfahren nach § 15 ...
§ 38 StAG (vom 27.06.2024)
... nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, 2. die Einbürgerung nach § 15 , 3. die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... „Dies gilt entsprechend im Fall des Absatzes 1 Satz 5." 11. In § 15 Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 1" durch ... Satz wird angefügt: „Satz 3 gilt für Einbürgerungsverfahren nach § 15 entsprechend." 21. Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt: ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c)." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) ... „Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich." b) Folgender Absatz 5 wird ... der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und 2. für Abkömmlinge eines deutschen ... Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ ... im öffentlichen Interesse liegt." 9. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: „§ 15 Personen, die im Zusammenhang mit ... 9. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: „ § 15 Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus den in Artikel 116 ... nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, 2. die Einbürgerung nach § 15 , 3. die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit ...
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