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§ 15 - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)

Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 15 Errichtung des Fonds



Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung „Wirtschaftsstabilisierungsfonds - WSF -" errichtet.





 

Frühere Fassungen von § 15 StFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.03.2020Artikel 1 Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
vom 27.03.2020 BGBl. I S. 543

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 StFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... 2 Wirtschaftsstabilisierung Teil 1 Wirtschaftsstabilisierungsfonds § 15 Errichtung des Fonds § 16 Zweck des Fonds § 17 Stellung im ... 2 Wirtschaftsstabilisierung Teil 1 Wirtschaftsstabilisierungsfonds § 15 Errichtung des Fonds Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung ... 9. Der bisherige § 14e wird aufgehoben. 10. Die bisherigen §§ 15 bis 17 werden die §§ 29 bis 31. 11. Der bisherige § 18 wird ...