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§ 15 - Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)
Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204, 1215 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 440-19 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.08.2021; FNA: 440-19 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 15 Externe Beschwerdestelle
(1) Der Diensteanbieter kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 14 einer anerkannten externen Beschwerdestelle bedienen.
(2) 1Die Entscheidung über die Anerkennung einer externen Beschwerdestelle trifft das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt. 2Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3Eine Befristung soll den Zeitraum von fünf Jahren nicht unterschreiten.
(3) Eine externe Beschwerdestelle ist anzuerkennen, wenn
- 1.
- die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer gewährleistet ist,
- 2.
- eine sachgerechte Ausstattung und eine zügige Prüfung innerhalb von sieben Tagen sichergestellt sind,
- 3.
- eine Verfahrensordnung besteht, die
- a)
- den Umfang und den Ablauf der Prüfung regelt,
- b)
- die Vorlagepflichten der angeschlossenen Diensteanbieter regelt und
- c)
- die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen auf Antrag des Rechtsinhabers und auf Antrag des Nutzers vorsieht,
- 4.
- sie von mehreren Diensteanbietern oder Institutionen getragen wird, die eine sachgerechte Ausstattung sicherstellen, und
- 5.
- sie für den Beitritt weiterer Diensteanbieter oder Institutionen offensteht.
(4) 1Die anerkannte externe Beschwerdestelle hat das Bundesamt für Justiz unverzüglich zu unterrichten, wenn sich Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände oder Änderungen sonstiger Angaben, die im Antrag auf Anerkennung mitgeteilt worden sind, ergeben. 2Wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen, kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen werden oder mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(5) Die anerkannte externe Beschwerdestelle hat jeweils bis zum 31. Juli einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dem Bundesamt für Justiz zu übermitteln.
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Frühere Fassungen von § 15 UrhDaG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 UrhDaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 UrhDaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhDaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 UrhDaG Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten
... Nutzer und Rechtsinhaber ist die Teilnahme an Beschwerdeverfahren nach den §§ 14 und 15 freiwillig. (2) Für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter ist die Teilnahme an ...
§ 16 UrhDaG Außergerichtliche Streitbeilegung durch private Schlichtungsstellen (vom 14.05.2024)
... Schlichtungsstelle anrufen. Für die Entscheidung über die Anerkennung gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. (2) Eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle ist ... einschließlich der Schlichtungsordnung, informiert wird. § 15 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Rechtsinhaber und Nutzer können eine ... 14 durchgeführt worden ist oder eine Überprüfung der Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 3 stattgefunden hat und 2. der Diensteanbieter an der Schlichtung durch diese ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 22 DDGEG Änderung des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes
... (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17)" ersetzt. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... wird angefügt: „Für die Entscheidung über die Anerkennung gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend." b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ... einschließlich der Schlichtungsordnung, informiert wird. § 15 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Rechtsinhaber und Nutzer können eine Schlichtungsstelle ... 14 durchgeführt worden ist oder eine Überprüfung der Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 3 stattgefunden hat und 2. der Diensteanbieter an der Schlichtung durch diese ...
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