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§ 15 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 15 Allgemeines
§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
- 1.
- das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
- 2.
- das Verbreitungsrecht (§ 17),
- 3.
- das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) 1Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). 2Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
- das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
- 2.
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
- 3.
- das Senderecht (§ 20),
- 4.
- das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
- 5.
- das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) 1Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. 2Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Zitierungen von § 15 UrhG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 UrhG Miturheber
... (4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15 ) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das ...
Zitat in folgenden Normen
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... § 14 Entstellung des Werkes Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte § 15 Allgemeines § 16 Vervielfältigungsrecht § 17 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
... ersetzt. 4. In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter Die §§ 5 und 10 Abs. ... und 88" durch die Wörter Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt. 5. Dem § 74 wird folgender Absatz ...
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