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§ 15 - Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (WasUTechAusbV)

Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-150 Berufliche Bildung
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§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems" mit 20 Prozent,

2.
„Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung" mit 15 Prozent,

3.
„Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser" mit 35 Prozent,

4.
„Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser" mit 20 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung" mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.



 

Zitierungen von § 15 WasUTechAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WasUTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasUTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 WasUTechAusbV Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die ... dies vereinbaren. (2) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der ... dies vereinbaren. (3) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (AbwUTechAusbV)
Artikel 2 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 16
§ 17 AbwUTechAusbV Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und ...

Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (KrAbfWUTechAusbV)
Artikel 3 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 30
§ 17 KrAbfWUTechAusbV Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und ...

Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (RohrIndUTechAusbV)
Artikel 4 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 45
§ 17 RohrIndUTechAusbV Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1. ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und ...