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§ 15 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 15 Zollfahndungsinformationssystem
(1) 1Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 3 Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen den Dienststellen, die am Zollfahndungsinformationssystem angeschlossen sind. 2Das Zollkriminalamt bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in das Zollfahndungsinformationssystem einzubeziehenden Dateisysteme, die personenbezogene Daten enthalten.
(2) Folgende Stellen sind zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigt und haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 16 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen:
- 1.
- die Behörden des Zollfahndungsdienstes,
- 2.
- die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung,
- 3.
- die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
- 4.
- das Bundeskriminalamt und
- 5.
- die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
(3) 1In der Errichtungsanordnung nach § 90 ist für jedes Dateisystem des Zollfahndungsinformationssystems, das personenbezogene Daten enthält, festzulegen, welche Stellen berichtigt sind, Daten zu erfassen und abzufragen. 2Die §§ 11 bis 14 sowie die §§ 27 und 28 gelten entsprechend. 3§ 76 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 91 bleiben unberührt.
(4) 1Nur die Stelle, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu verändern, zu berichtigen oder zu löschen. 2Hat ein Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt er dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu verändern, zu berichtigen oder zu löschen. 3Sind Daten zu einer Person gespeichert, darf jeder Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems weitere Daten ergänzend erfassen.
Text in der Fassung des Artikels 19 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2606 m.W.v. 28. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 15 ZFdG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2022 | Artikel 19 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 84 ZFdG Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
... Daten im Zollfahndungsinformationssystem und nur innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Absatz 2 und 3 erfolgen. (2) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die ...
§ 91 ZFdG Protokollierung
... Daten im Zollfahndungsinformationssystem innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Absatz 2 und 3 erfolgen. Das Zollkriminalamt hat insbesondere den Zeitpunkt, die Angaben, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 19 SanktDG II Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein ...
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