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Artikel 15 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
Artikel 15 Änderung des Depotgesetzes
Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2023 DepotG § 1, § 9b, § 9c (neu), § 24
Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere." - 2.
- § 9b wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Schuldverschreibungen" durch das Wort „Wertpapiere" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Schuldverschreibungen auf den Inhaber" durch das Wort „Wertpapiere" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „an der elektronischen Schuldverschreibung" durch die Wörter „am elektronischen Wertpapier" ersetzt.
- 3.
- Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:
„§ 9c Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht(1) Elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere, die nach ausländischem Recht begeben und von einer Wertpapiersammelbank nach § 5 Absatz 1 zur Sammelverwahrung zugelassen sind, gelten als Sammelbestand. Die Berechtigten an diesen Wertpapieren gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile gelten sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt. - 4.
- In § 24 Absatz 3 werden nach dem Wort „Kreditinstitute" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitute" eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 15 ZuFinG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 ZuFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuFinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 24 BEG IV Änderung des Depotgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 ...
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