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§ 15 - Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
V. v. 19.12.2003 BGBl. I S. 2804; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 110
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 310-14-2 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 310-14-2 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 15 Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:
- 1.
- Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,
- 2.
- andere Einnahmen.
(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.
(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:
- 1.
- Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;
- 2.
- öffentliche Lasten;
- 3.
- Zahlungen an die Gläubiger;
- 4.
- Gerichtskosten der Verwaltung;
- 5.
- Vergütung des Verwalters;
- 6.
- andere Ausgaben.
(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_ZwVwV.htm