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§ 15a - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung



(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung.

(1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verlängerungen der Regelstudienzeit nicht zu berücksichtigen, die als Ausnahme von hochschulrechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung vorübergehender außergewöhnlicher Beeinträchtigungen des Lehrbetriebs festgesetzt werden.

(1b) Die Bundesregierung darf abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Förderungshöchstdauer über die Regelstudienzeit nach Absatz 1 hinaus um einen bestimmten Zeitraum verlängert wird, soweit der Studien- und Lehrbetrieb an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 erheblich beeinträchtigt ist.

(2) 1Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen

1.
Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat,

2.
Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden,

3.
in Fällen der Förderung eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannten einstufigen Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hat.

2Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. 3Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. 4Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.

(3) 1Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. 2Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt.





 

Frühere Fassungen von § 15a BAföG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2022Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
vom 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
aktuell vorher 28.10.2010Artikel 1 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
vom 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15a BAföG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAföG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BAföG Förderungsdauer (vom 25.07.2024)
... jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird ...
§ 48 BAföG Mitwirkung von Ausbildungsstätten (vom 05.04.2017)
... nach § 15 Abs. 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1796
Artikel 1 28. BAföGÄndG
... jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet." 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 1 23. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Angabe „10 Euro" durch die Angabe „11 Euro" ersetzt. 10. § 15a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 werden aufgehoben. 11. § 17 Absatz 3 wird wie folgt ...

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
Artikel 1 27. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... 5" durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5" ersetzt. 9. § 15a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung". b) In Absatz 1 ...

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 1 22. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten." 12. In § 15a Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende von Nummer 2 durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende ... die Wörter „oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3" eingefügt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, ... geleistet wurde, sind bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der § 15a und bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 darüber hinaus § 5 Abs. 2 Satz 4 ...