§ 15a Schlichtungsverfahren
(1)
1Ist die Erstellung oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit oder kommunalem Träger und leistungsberechtigter Person nicht möglich, so soll auf Verlangen einer oder beider Seiten ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.
2Die Agentur für Arbeit schafft im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger die Voraussetzungen für einen Schlichtungsmechanismus unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten und insofern nicht weisungsgebundenen Person innerhalb oder außerhalb der Dienststelle.
3Das nähere Verfahren entsprechend
§ 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 legt die Trägerversammlung fest.
(2) 1In dem Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden. 2Diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag haben die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger zu berücksichtigen.
(3) Während des Schlichtungsverfahrens führt die Verletzung von Pflichten nach
§ 31 nicht zu Leistungsverminderungen nach
§ 31a.
(4) Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens mit Ablauf von vier Wochen ab Beginn.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... „§ 7b Erreichbarkeit". b) Die Angaben zu den §§ 15 und 15a werden wie folgt gefasst: „§ 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan ... folgt gefasst: „§ 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan § 15a Schlichtungsverfahren". c) Nach der Angabe zu § 16i werden folgende Angaben ... zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung." 17. § 15a wird wie folgt gefasst: „§ 15a Schlichtungsverfahren (1) Ist ... Rechtsfolgenbelehrung." 17. § 15a wird wie folgt gefasst: „ § 15a Schlichtungsverfahren (1) Ist die Erstellung oder die Fortschreibung eines ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Sofortangebot". b) Der Angabe „Unterabschnitt 1 Arbeitslosengeld II" ... Hilfebedürftige zu beantragen hat." 13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Sofortangebot Erwerbsfähigen ... 13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Sofortangebot Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre ... eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder ...
Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst: „§ 15a (weggefallen)". b) Nach ... a) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst: „§ 15a (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 16g wird folgende Angabe ... Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen." 13. § 15a wird aufgehoben. 14. In § 16b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15a_SGB_II.htm