Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 36a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- 2.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei Zeiträumen ab 1. Januar 2032 sind Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus nach Absatz 1 nicht mehr unter den kommunalen Trägern erstattungsfähig."
Dem
§ 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
-
In
§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, werden die das Kalenderjahr 2027 betreffenden Wörter „minus 11.577.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 11.689.407.683 Euro", wird die das Kalenderjahr 2027 betreffende Angabe „9.177.407.683 Euro" durch die Angabe „9.289.407.683 Euro", werden die das Kalenderjahr 2028 betreffenden Wörter „minus 11.902.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 12.043.907.683 Euro", wird die das Kalenderjahr 2028 betreffende Angabe „9.502.407.683 Euro" durch die Angabe „9.643.907.683 Euro", werden die das Kalenderjahr 2029 betreffenden Wörter „minus 12.127.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 12.322.407.683" und wird die das Kalenderjahr 2029 betreffende Angabe „9.727.407.683 Euro" durch die Angabe „9.922.407.683 Euro" ersetzt.
In
§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt durch
Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „ab 2030" durch die Angabe „2030 bis 2036", werden die Wörter „minus 11.717.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 12.023.907.683 Euro" und wird die Angabe „9.317.407.683 Euro" durch die Angabe „9.623.907.683 Euro" ersetzt und wird der Tabelle folgende Zeile angefügt:
-
- „ab 2037 minus 11.717.407.683 Euro 9.317.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro".
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Februar 2025.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
Der Bundesminister der Finanzen
Jörg Kukies